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Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in
Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blechbehälter) bis zu
höchstens 2 ½ kg Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke,
Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschuckstoff geschüttet werden.
Die im 8§ 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen, nicht
auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter
Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (8§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Um-
hüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach § 2 Ziffer 6
zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronenform
erfolgen darf.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie Sekurit-
und Roburit-Patronen (§ 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder
Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt
ist seste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen,
noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 15) in dieselben Behälter ver-
packt werden.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem
Inhalt mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus
Nitrozellulose und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen,
Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamit-
patronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen
dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe her-
rühren, bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt
gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn-
barem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (8§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen,
Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (82 Ziffer 5) 90 kg, bei sonstigen Spreng-
stoffen 35 kg nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden
diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für
die Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
§ 7. Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern,
ist verboten.