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Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht sowie
das Tabackrauchen verboten.
& 13. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und
von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden.
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der Fahrt
eine Entfernung von mindestens 50 m unter einander innehalten.
&I4. Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung
von mindestens 300 m von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebänden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung
nmicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 m betragenden Entfernung von Fabriken,
Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die
Ortspolizeibehörde hat daranf die ihr nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu
treffen.
15. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder
geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst
weit entfernt bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßen=
bahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der
Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu
erreichen ist. ·
S16.DerTransportdurchzusannnenhängendgebauteOrtfchaftenistnurgeftattet,
wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können.
Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten.
Die Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen
Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne
unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
17. Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter
Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung
solcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 1