Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht 
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht sowie 
das Tabackrauchen verboten. 
& 13. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und 
von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der Fahrt 
eine Entfernung von mindestens 50 m unter einander innehalten. 
&I4. Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung 
von mindestens 300 m von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebänden einzuhalten. 
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung 
nmicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht 
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 m betragenden Entfernung von Fabriken, 
Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort- 
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die 
Ortspolizeibehörde hat daranf die ihr nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu 
treffen. 
15. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder 
geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst 
weit entfernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßen= 
bahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der 
Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu 
erreichen ist. · 
S16.DerTransportdurchzusannnenhängendgebauteOrtfchaftenistnurgeftattet, 
wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. 
Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde 
Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. 
Die Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen 
Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne 
unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
&# 17. Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche 
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter 
Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung 
solcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 1
	        
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