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und § 14 Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig
einzuhaltende Entfernung 200 m beträgt.
&18. Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere
Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transport-
führer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behand-
lung der Sendung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen
unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sach-
verständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die
Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben,
wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
19. Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 K#. Bruttogewicht
versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts
nur die §§ 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
§ 20. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht
transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf so viel mitgeführt werden,
als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im §7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhr-
werke oder Personen befördern.
& 21. Die §§ 7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19
finden für den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe verwendet,
welche mit dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter
Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Absatz 1 angezogenen
Vorschriften nur die §§ 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 sinngemäße
Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende
Entfernung 200 m beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe
außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung
(z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibentel) zu versehen. Auf den Transport auf
Fähren sindet dies keine Anwendung.
1894. 10