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Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu an—
gewiesenen Stelle, welche mindestens 300 m von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß,
erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest-
und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter
dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung
beginnen soll.
§22. Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume,
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck
fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dicht-
schließenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Kokes
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
§23. Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passiren, so hat der Transport-
führer dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt
dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer
Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem
Publikum nicht zugänglich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren
Aufbewahrung und Verausgabung.
6 24. Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige
machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß § 1 dieses
Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten
nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern ab-
gegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der
Fabrik und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein.