Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern verpackten Spreng- 
patrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Spreng- 
stoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde gebilligte 
und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. 
In dem gemäß § 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden 
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen 
zu vermerken. 
§ 25. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, 
welche dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle 
An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 kg ein Buch zu führen, 
welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und 
der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Sprengpatronen 
deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizei- 
behörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz. 
§ 26. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch 
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Auf 
Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten 
nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen 
Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche 
besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an 
solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme aus- 
drücklich ermächtigt sind. 
§ 27. Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten 
und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von den- 
jenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß 
8 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. 
Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches 
den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der veraus- 
gabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Bei 
Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, 
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