Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 68 — 
kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung 
des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind ver— 
pflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe 
verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken 
ausschließen. 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
& 28. Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere 
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende Anwendung. 
* 29. Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (8 2 Ziffer 1), 
Feuerwerkskörpern und Zündplättchen — amorces — (§2 Ziffer 5) Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ kg, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 kg vorräthig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths 
unter 2 zeitweilig bis auf 15 kg gestattet werden. 
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit 
keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher 
beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter 
müssen den Bestimmungen im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest ge- 
schlossenen Deckeln versehen sein. 
* 30. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für 
die Aufbewahrung von mehr als 2½ kg der daselbst genannten Sprengstoffe der polizei- 
lichen Erlaubniß. 
& 3Z1. Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind 
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit 
die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage 
liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitz- 
ableiter befinden. 
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unter- 
stehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der 
Bergbehörde vorzunehmen. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den Händen 
der Behörde bleiben. 
32. Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungs- 
stätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.