Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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jenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen 
oder Tornister der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahrzeuge oder 
auf Kriegsschiffe verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär- und 
Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei 
der Versendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den 
Eingangs gedachten Bestimmungen. 
b) Die Einholung der Genehmigung der Landespolizeibehörde zur Versendung, 
Aufbewahrung und Verausgabung von im 82 nicht aufgeführten, zu Versuchszwecken 
bestimmten Sprengstoffen 2c. ist nicht erforderlich. 
Zu § 4. 
à) Jeder Bezirks= 2c. Regierung beziehungsweise jeder höheren Civilverwaltungs- 
behörde, durch deren Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die 
betreffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Regierung 2c. 
hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zum 
schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen. 
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte kurz 
zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über den 
Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte. 
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind seitens 
der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen, 
worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der Sendung erfor- 
derlichen Maßnahmen zu treffen haben. 
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der 
Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen inner- 
halb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen Fällen hat 
die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter 
besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht ist, 
so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die 
Unterstützung zu gewähren. 
b) Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeortes zur 
Visirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Behörde die Vorlage der bescheinigten 
Lieferscheine nicht verlangt werden. 
Zu 85. 
Die Vorschrift dieses Paragraphen findet auf Sendungen der Militär- und Marine— 
verwaltung nicht Anwendung.
	        
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