Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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sowie einer Deckschicht von Schlacken und Erde, oder durch ein in Cementmörtel aus— 
geführtes, mindestens 12, jedoch nicht über 25 em starkes Gewölbe abzuschließen. 
&#. Die Umfassungswände des Lagerraums haben entweder aus mindestens 
40 em starkem, in Cementmörtel ausgeführtem Mauerwerk oder aus einem Eisengerippe 
mit einer dasselbe umschließenden, mindestens 20 cm starken Platte von Cementmörtel 
(Monierplatte) zu bestehen. 
§#9.Q Besitzen die Umfassungswände Lüftungsschlitze, so dürfen dieselben nicht über 
3 cin weit sein und müssen im Innern des Lagerraums dergestalt verblendet oder ver- 
wahrt werden, daß das Einschieben fremder Körper von außen unthunlich ist. 
1X 10. Der Eingang zu dem Lagerraum ist durch zwei hintereinander liegende 
Thüren abzuschließen, von denen die äußere aus Eisen= oder Stahlplatten von mindestens 
5 mm Stärke zu bestehen hat und im geschlossenen Zustande gegen das Ausheben ge- 
sichert ist. 
11. Die Eingangsthüren sind durch Sicherheits-Kombinationsschlösser, die mit 
mehr als zwei Zuhaltungen versehen sind und sich nicht mit demselben Schlüssel öffnen 
lassen, zu verwahren. 
&12. Lagerräume für Sprengstoffe dürfen nicht zur Aufbewahrung von Pulver, 
Salpeter, Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen — amorces — benutzt werden. 
13. In Magazinen für mehr als 75 kg Sprengstoff, die auch zur Aufbewahrung 
von Pulver, Salpeter, Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen — amorces — dienen, 
ist der zur Aufbewahrung der Sprengstoffe bestimmte Raum von den übrigen Lager- 
räumen durch eine Wand abzutrennen, die weder Thür noch Fensteröffnungen besitzen 
darf. 
& 14. Bei bestehenden Magazinen oder Lagerräumen für mehr als 75 kg Spreng- 
stoff, die über Tage liegen und den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind 
die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung innerhalb Jahresfrist zu erfüllen. 
15. Die in Stollen befindlichen größeren Sprengstofflager, sowie kleinere, auf 
höchstens 75 kg Sprengstoff berechnete Lager in Steinbrüchen und dergleichen müssen 
hinreichend starke, massive Umfassungen besitzen und rücksichtlich des Verschlusses den 
Vorschriften in den 88 10 und 11 entsprechen. 
*16. Bei Lagerräumen der im § 15 erwähnten Art, die den Vorschriften des 
* 15 nicht entsprechen, sind die letzteren innerhalb Jahresfrist zu erfüllen. 
& 17. Bei über Tage liegenden Sprengstofflagern, die sich innerhalb stetig über- 
wachter Grundstücke-befinden, kann nach dem Gutachten der Gewerbe-Inspektion von den 
in den §§ 6, 8 und 10 vorgeschriebenen Maßen abgewichen werden.
	        
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