— 2 —
8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Lauenhain,
Rößchen und
Mittweida
betroffen.
Dresden, den 17. Dezember 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 2. Verordnung
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei den Justiz-
und Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 19. Dezember 1894.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai
1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei den
Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 13 1) hierdurch bestimmt,
daß der Vorstand des Stenographischen Iustituts zu denjenigen Beamten gehört, mit deren
Stellen das erwähnte Befugniß ein für allemale verbunden ist.
Dresden, am 19. Dezember 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Paulig.