Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver— 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
83. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Lauenhain, 
Rößchen und 
Mittweida 
betroffen. 
Dresden, den 17. Dezember 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 2. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei den Justiz- 
und Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 19. Dezember 1894. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 
1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei den 
Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 13 1) hierdurch bestimmt, 
daß der Vorstand des Stenographischen Iustituts zu denjenigen Beamten gehört, mit deren 
Stellen das erwähnte Befugniß ein für allemale verbunden ist. 
Dresden, am 19. Dezember 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Paulig.
	        
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