Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 3. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Glanchau betreffend; 
vom 22. Dezember 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben der Stadtgemeinde Glauchau 
behufs Aufnahme einer mit 3½ vom Hundert verzinslichen und nach Maßgabe des 
vorgelegten Tilgungsplans rückzahlbaren Anleihe im Betrage von 
einer Million sechshunderttausend 
(1 600 000) Mark 
die nach § 1040 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung zur Ausgabe 
von Schuldscheinen über 1000 und 500 /¼, welche auf den Inhaber lauten, seiten 
des letzteren aber unkündbar sind, ertheilt. 
Dresden, den 22. Dezember 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister: v. Metzsch. 
Dr. Diller. 
  
Münckner. 
Nr. 4. Verordnung, 
eine Abänderung des Regulativs für die theologischen Prüfungen in Leipzig 
betreffend: 
vom 3. Jannuar 1895. 
De Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat auf Vortrag der Prüf- 
ungskommission und im Einverständnisse mit dem Evangelisch--lutherischen Landeskonsisto- 
rium beschlossen, die §§ 21 und 25 des Regulatios für die theologischen Prüfungen in 
Leipzig vom 21. Februar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.) wie folgt abzuändern: 
821. 
In welcher Sprache die Aufsätze abzufassen seien. 
Die Aufsätze werden in deutscher Sprache abgefaßt; nur die Uebersetzung der Schrift-
	        
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