Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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nach Maßgabe der in der Ehrengerichtsordnung über das Verfahren zu treffenden Be— 
stimmungen zu erörtern und von einem aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins 
bestehenden Ehrenrathe zu entscheiden. 
Die Entscheidung kann lauten: 
a) auf vorläufige Einstellung des Verfahrens während der Dauer des gegen den 
Beschuldigten wegen einer strafbaren Handlung eingeleiteten gerichtlichen Straf— 
verfahrens, 
b) auf Freisprechung, 
c) auf Verurtheilung zu einer ehrengerichtlichen Strafe. 
Die ehrengerichtlichen Strafen sind: 
a) Warnung, 
b) Verweis, 
I) Geldstrafe von 20 bis 15004, 
d) Aberkennung des Wahlrechts und der Wahlfähigkeit zu den vom Vereine zu be- 
wirkenden Wahlen bis zur Dauer von 5 Jahren, 
e) wenn die Untersuchung gegen einen durch Vereinsbeschluß ausgenommenen Zahnarzt 
sich gerichtet hat, Ausschluß aus dem Vereine mit oder ohne Aberkennung der 
Fähigkeit, später wieder einem Bezirksvereine beitreten zu können. 
Die unter c und d bezeichneten Strafen können auch gleichzeitig, nicht minder kann 
im einzelnen Falle auf Veröffentlichung der verurtheilenden Entscheidung in einer von 
der entscheidenden Behörde bestimmten Zeitschrift erkannt werden. 
Gegen die dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnende Entscheidung des Ehrenraths 
steht demselben innerhalb 14 Tagen die Berufung an den Ehrengerichtshof zu. 
Derselbe wird für jeden Regierungsbezirk gebildet aus einem vom Ministerium des 
Innern zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und vier von den 
Mitgliedern des Kreisvereinsausschusses gewählten Beisitzern. Von diesen haben min- 
destens zwei denjenigen Aerzten anzugehören, welche nach Absatz 2 dieses Paragraphen 
dem Verfahren vor dem Ehrenrathe unterstehen. 
Die Entscheidungen des Ehrengerichtshofes sind endgültig. 
Die Vollstreckung der Urtheile des Ehrenraths und des Ehrengerichtshofes liegt dem 
betreffenden Vorsitzenden ob. Erkannte Geldstrafen, welche in die Kasse desjenigen Be- 
zirksvereins fließen, dem der Verurtheilte angehört, sind auf Antrag des Vorsitzenden 
von der Verwaltungsbehörde des Wohnortes des Verurtheilten nach Maßgabe der Be- 
stimmungen über Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen bei- 
zutreiben. 
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