Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Die Mitgliedschaft erlischt 
a) durch den Tod, 
b) durch ausdrücklich erklärten freiwilligen Austritt aus dem pharmaceutischen Kreis- 
vereine, 
c) durch Ausschluß aus demselben wegen unterlassener Abführung der Vereinsbeiträge 
bei zwei aufeinander folgenden Jahresterminen nach vorausgegangener zweimaliger 
erfolglos gebliebener Aufforderung zur Zahlung, 
h durch den Verlust der Befähigung zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte. 
In den Fällen unter b bis d bleibt das ausscheidende Mitglied zur Abentrichtung 
der auf das laufende Jahr fälligen oder der im Rückstande verbliebenen Vereinsbeiträge 
verpflichtet. 
§25. Vorstand Vorstand des Kreisvereins und dessen Stellvertreter sind der nach § 26 flg. zum 
des e außerordentlichen Mitgliede des Landes-Medizinalkollegiums Gewählte und dessen Stell- 
Kreisvereins. vertreter. Wenn im Vereine zwei außerordentliche Mitglieder zu wählen sind, so hat 
der betreffende Kreisverein zu entscheiden, welcher von beiden Gewählten der Vorsitzende 
sein soll. 
Für Behinderungsfälle des Vorstands und des für denselben gewählten Stellvertreters 
hat den letzteren das an Jahren älteste Mitglied des Kreisvereins zu vertreten. 
Der Vorstand hat die Namen der neu eintretenden sowie der austretenden Mit- 
glieder dem ärztlichen Beisitzer der betreffenden Kreishauptmannschaft sofort anzuzeigen. 
§ 26. Wahl Zu den Stellen der 5 außerordentlichen Mitglieder des Landes-Medizinalkollegiums 
oeufe aus der Klasse der praktischen Apotheker entsenden die pharmaceutischen Kreisvereine 
Mitglieder des Bautzen, Dresden und Leipzig je 1 Mitglied, der Kreisverein Zwickau 2 Mitglieder. 
Mandek Für jedes dieser 5 Mitglieder ist zu seiner Vertretung bei Behinderung desselben im 
kolleginme. Landes-Medizinalkollegium, beziehentlich innerhalb des Kreisvereins, ein Stellvertreter 
zu wählen. 
§ 27. Wähl- Die Wählbarkeit als außerordentliches Mitglied des Landes-Medizinalkollegiums 
borkeit. und als dessen Stellvertreter ist von der Mitgliedschaft bei dem betreffenden pharma- 
ceutischen Kreisvereine abhängig. 
§ 28. Wahl- Für die Wahlen der außerordentlichen Mitglieder des Landes-Medizinalkollegiums 
verfahren. aus der Mitte der Apotheker gelten die Bestimmungen in §§ 10 bis mit 19 mit der 
Erläuterung, daß die in § 12 vorgeschriebene schriftliche Eröffnung von Seiten des 
Wahlleiters an die einzelnen Mitglieder des Kreisvereins zu richten ist. 
§29. Dauer Jede Wahl ist auf die Dauer von 5 Jahren gültig. 
der Wahl- 
periode.
	        
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