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75 Millionen Mark
Kapital in Abschnitten über
3 [ jährliche Rente auf 100 A Kapital,
6 200
9 300
15 500
30 100
99 3000
150 5000.
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
62. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1897 auszufertigen und
mit Zinsleisten sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1897 ab laufenden Renten
zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach dem Gesetze vom 2. April
1894 ausgegebenen Schuldverschreibungen der nämlichen Appointgattungen anzuschließen.
63. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September
und 31. März bei der Staatsschuldenkasse.
& 4. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden-
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen.
§ 5. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium,
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
§66. Die Renten verjähren mit dem Ablaufe von drei Jahren nach der Verfallzeit.
Die verjährten Renten fallen der Staatskasse anheim.
§ 7. Vom 1. Januar 1901 ab ist bis auf weiteres alljährlich mindestens ein
Prozent des Kapitalbetrages der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrags
von Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus oder
zur Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche andernfalls durch Aufnahme
neuer Anleihen gedeckt werden müßten.
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrags zur Bestreitung von Ausgaben der
zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche Tilgungs-
betrag der Anleihe um mindestens eins vom Hundert des in dieser Weise verwendeten
Betrags zu erhöhen.