Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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75 Millionen Mark 
Kapital in Abschnitten über 
3 [ jährliche Rente auf 100 A Kapital, 
6 200 
9 300 
15 500 
30 100 
99 3000 
150 5000. 
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
62. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1897 auszufertigen und 
mit Zinsleisten sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1897 ab laufenden Renten 
zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach dem Gesetze vom 2. April 
1894 ausgegebenen Schuldverschreibungen der nämlichen Appointgattungen anzuschließen. 
63. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September 
und 31. März bei der Staatsschuldenkasse. 
& 4. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden- 
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
§ 5. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
§66. Die Renten verjähren mit dem Ablaufe von drei Jahren nach der Verfallzeit. 
Die verjährten Renten fallen der Staatskasse anheim. 
§ 7. Vom 1. Januar 1901 ab ist bis auf weiteres alljährlich mindestens ein 
Prozent des Kapitalbetrages der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrags 
von Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer 
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus oder 
zur Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche andernfalls durch Aufnahme 
neuer Anleihen gedeckt werden müßten. 
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrags zur Bestreitung von Ausgaben der 
zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche Tilgungs- 
betrag der Anleihe um mindestens eins vom Hundert des in dieser Weise verwendeten 
Betrags zu erhöhen.
	        
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