Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

— 102 — 
Berlin, 19. Mai 1896. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom 11. Juni 1892. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im § 21 „Postnachnahmesendungen“ erhält der Absatz lfolgende ver- 
änderte Fassung: 
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Packeten zulässig. 
Ferner ist der 2. Satz im Absatz i, wie folgt, abzuändern: 
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst, so wird 
sie an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung 
an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen ist (8 45). 
2. Der § 23 „Postaufträge zu Bücherpostsendungen“ wird aufgehoben und 
ist zu streichen. 
3. Im § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Absatz v unter 
A aund b statt „Ortsbestellbezirk der Postanstalten“ bez. „Landbestellbezirk 
der Postanstalten zu setz en: 
„Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalten“ bez. „Landbestellbezirk der Be- 
stimmungs-Postanstalten."“ 
4. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absatz u unter den dort auf- 
geführten Sendungen, welche den Landbriefträgern auf ihren 
Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt 2c. übergeben 
werden dürfen, statt „gewöhnliche Packete“ zu setzen: 
„gewöhnliche Packete und Einschreib-Packete,“ 
5. Im § 42 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c. 
erhält der Absatz v nach Punkt 2 folgenden Zusatz: 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen
	        
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