Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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vom 27. Januar 1890 — R.-G.-Bl. S. 9 — und Artikel 1 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 25. November 1895 — R.-G.-Bl. S. 455). 
83. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Drogen 
oder Präparate der im § 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet der Bestimmungen 
in §§ 4 und 5 ohne jedesmal erneute ärztliche oder zahnärztliche Anweisung nur gestattet, 
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig erklärt 
und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte sie stattfinden 
darf, oder 
2. wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt an den 
bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche in dem bei- 
liegenden Verzeichnisse für die betreffenden Mittel angegeben ist, nicht übersteigt. 
#&# 4. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloral= 
hydrat, Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, 
Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf 
jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines 
Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren 
Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in einfachen 
Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusatz zu anderen arzneilichen Zu- 
bereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt der Arznei an Morphin oder 
dessen Salzen 0O,os g nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter 
die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung. 
65. Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der §§ 3 und 4 Absatz 2 
ist nicht gestattet, wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch einen auf der Anweisung 
beigesetzten Vermerk untersagt worden ist. 
§&6. Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen der Thierärzte zum 
Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §8 3 bis 5 nicht unterworfen. 
§ 7. Den Landesregierungen bleibt überlassen, 
1. homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über 
die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, von den Vorschriften der §§ 1 bis 5 
auszunehmen; 
2. zu bestimmen, inwieweit die Abgabe der im § 1 bezeichneten Arzneimittel auf 
Anweisungen der vor dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung approbirten 
Zahnärzte oder der Wundärzte erfolgen darf und inwieweit auf solche Anweis- 
ungen die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 Anwendung finden.
	        
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