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vom 27. Januar 1890 — R.-G.-Bl. S. 9 — und Artikel 1 der Kaiserlichen Ver-
ordnung vom 25. November 1895 — R.-G.-Bl. S. 455).
83. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Drogen
oder Präparate der im § 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet der Bestimmungen
in §§ 4 und 5 ohne jedesmal erneute ärztliche oder zahnärztliche Anweisung nur gestattet,
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig erklärt
und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte sie stattfinden
darf, oder
2. wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt an den
bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche in dem bei-
liegenden Verzeichnisse für die betreffenden Mittel angegeben ist, nicht übersteigt.
# 4. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloral=
hydrat, Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate,
Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf
jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines
Arztes oder Zahnarztes erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren
Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in einfachen
Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusatz zu anderen arzneilichen Zu-
bereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt der Arznei an Morphin oder
dessen Salzen 0O,os g nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter
die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung.
65. Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der §§ 3 und 4 Absatz 2
ist nicht gestattet, wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch einen auf der Anweisung
beigesetzten Vermerk untersagt worden ist.
§&6. Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen der Thierärzte zum
Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §8 3 bis 5 nicht unterworfen.
§ 7. Den Landesregierungen bleibt überlassen,
1. homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über
die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, von den Vorschriften der §§ 1 bis 5
auszunehmen;
2. zu bestimmen, inwieweit die Abgabe der im § 1 bezeichneten Arzneimittel auf
Anweisungen der vor dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung approbirten
Zahnärzte oder der Wundärzte erfolgen darf und inwieweit auf solche Anweis-
ungen die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 Anwendung finden.