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D.
Vorschriften
für Jahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen, außer der
bedienenden Person.
I. Konstruktionsvorschriften.
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig
durch einen Verschlag abgeschlossen sein.
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend
hohe Thüren abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die
Förderstelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich
nicht früher wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind.
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen,
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst
sind mit sicheren Führungen zu versehen.
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen
völlig sicher abzudecken.
5. Die Fahrbühne ist durch Wandungen, die auch in engmaschigen Gittern be-
stehen können, einzuschließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen.
Die Thüren der Fahrbühne sind als Schiebethüren oder Fallgitter zu konstruiren.
6. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher
ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung
gesetzt wird, oder es muß sich an jeder Förderstelle eine Vorrichtung befinden, welche den
jeweiligen Stand der Fahrbühne deutlich erkennen läßt.
7. Zur Feststellung der Fahrbühne müssen Stützriegel vorhanden sein, oder es
muß bei Anwendung von Fördertrommeln unmittelbar an denselben mindestens ein An-
triebsmechanismus angebracht sein, der vermöge seiner Konstruktion ohne Hinzutritt von
Hülfsmechanismen den Rückgang der Fahrbühne unmöglich macht.
Auf hydraulische Fahrstuhleinrichtungen finden diese Vorschriften keine Anwendung.
8. Die Aus= und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nicht durch Verschiebung
der Riemen erfolgen, dagegen sind Friktionskuppelungen zulässig.
9. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig ausrücken,
so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegengewichte,
stattfinden kann. Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß sanft
eingeleitet werden.