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10. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden
sein, welche das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhls unter allen Umständen verhindern.
Direkt wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen
nur einer solchen Vorrichtung.
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das
Emporschleudern des Fahrstuhls als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle
eines Bruches zu sichern.
II. Betriebsvorschriften.
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung:
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen.
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus
welchen zu ersehen ist, wieviel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem
Fahrstuhle anvertraut werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zulässigen Zahl
von Personen Güter überhaupt nicht, und wenn die höchste zulässige Personenzahl nicht
erfüllt ist, nur insoweit befördert werden dürfen, bis das Gesammtgewicht der größten
zulässigen Personenzahl erreicht ist. Als das Gewicht einer Person ist hierbei 75 kg
anzunehmen.
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhles darf nur durch dazu besonders
beauftragte und gehörig instruirte Personen (bedienende Personen) erfolgen.
Der Fahrstuhl darf erst dann in Gang gesetzt werden, wenn die Thüren der Fahr-
bühne geschlossen sind. Auch dürfen diese Thüren erst dann geöffnet werden, wenn die
Fahrbühne an einer Förderstelle angekommen und die Abstellung des Fahrstuhles er-
folgt ist.
4. Innerhalb der Fahrbühne ist ein deutlich sichtbarer Anschlag folgenden In-
halts anzubringen:
a) vor Ingangsetzung der Fahrbühne sind deren Thüren zu schließen;
b) die Thüren der Fahrbühne dürfen nicht früher geöffnet werden, als bis dieselbe
zum Stillstand gekommen ist.
5. Die Thüren zum Förderschachte sind, wenn nicht gefördert wird, zu verschließen.
Die Schlüssel sind von den bedienenden Personen in Verwahrung zu nehmen und dürfen
an keinen Unberufenen abgegeben werden.
6. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 1, do###
in der Sekunde nicht überschreiten.