Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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§# 7. Die Versammlungen der Kommission werden von dem Vorsitzenden berufen. 
Jährlich hat eine ordentliche Versammlung der Kommission stattzufinden. Außer- 
ordentliche Versammlungen beruft der Vorsitzende nach seinem Ermessen oder, wenn 
die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder dies beantragt. In den Versammlungen haben 
die ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme. Die außerordentlichen haben das Recht 
der Theilnahme an denselben und berathende Stimme. 
&8. Beschlußfähig sind die Versammlungen, wenn alle ordentlichen Mitglieder 
dazu eingeladen und ein Drittheil derselben erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit 
für den zu Wählenden nicht erreicht, so findet engere Wahl unter denjenigen beiden 
Personen statt, die im ersten Wahlgange die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
69. Die ordentliche Jahresversammlung beschließt über die Arbeiten und den 
Haushaltsvoranschlag des kommenden Jahres. Außerdem nimmt sie die etwa nöthigen 
Wahlen vor. 
& 10. Wenn bei Ausführung der von den Kommissionsversammlungen gefaßten 
Beschlüsse dringende Fragen eine unverzügliche Entscheidung fordern, so kann dieselbe 
von dem geschäftsführenden Mitgliede oder bei dessen Behinderung von seinem Stell- 
vertreter getroffen werden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Vorsitzenden alsbald 
mitzutheilen und der nächsten Kommissionsversammlung zur Genehmigung oder ander- 
weiten Entschließung vorzulegen, und bedürfen, wenn durch sie besondere im Haushalts- 
voranschlage nicht vorgesehene oder gegen denselben erhöhte Ausgaben veranlaßt werden, 
der Genehmigung des Kultus-Ministeriums. 
11. Das geschäftsführende Mitglied hat alle von der Kommission ausgehenden 
Schriften zu entwerfen und zu vollziehen. Es führt in den Sitzungen der Kommission 
Protokoll und bewahrt die Akten derselben. Es hat die aus der Kommissionskasse zu 
leistenden Zahlungen anzuweisen. Es hat in der ordentlichen Jahresversammlung über 
die im abgelaufenen Verwaltungsjahr unternommenen Arbeiten Bericht zu erstatten, 
über die Einnahmen und Ausgaben desselben Rechenschaft zu geben und den Voranschlag 
für das nächste Verwaltungsjahr vorzulegen. 
&12. Die von der Kommission bestellten Leiter wissenschaftlicher Unternehmungen 
haben für die von ihnen zu wählenden ständigen Mitarbeiter die Bestätigung der 
Kommission und des Kultus-Ministeriums einzuholen. Auch unterliegt die Art der 
Bezahlung dieser Mitarbeiter dem Beschlusse der Kommission.
	        
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