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§# 7. Die Versammlungen der Kommission werden von dem Vorsitzenden berufen.
Jährlich hat eine ordentliche Versammlung der Kommission stattzufinden. Außer-
ordentliche Versammlungen beruft der Vorsitzende nach seinem Ermessen oder, wenn
die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder dies beantragt. In den Versammlungen haben
die ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme. Die außerordentlichen haben das Recht
der Theilnahme an denselben und berathende Stimme.
&8. Beschlußfähig sind die Versammlungen, wenn alle ordentlichen Mitglieder
dazu eingeladen und ein Drittheil derselben erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit
für den zu Wählenden nicht erreicht, so findet engere Wahl unter denjenigen beiden
Personen statt, die im ersten Wahlgange die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
69. Die ordentliche Jahresversammlung beschließt über die Arbeiten und den
Haushaltsvoranschlag des kommenden Jahres. Außerdem nimmt sie die etwa nöthigen
Wahlen vor.
& 10. Wenn bei Ausführung der von den Kommissionsversammlungen gefaßten
Beschlüsse dringende Fragen eine unverzügliche Entscheidung fordern, so kann dieselbe
von dem geschäftsführenden Mitgliede oder bei dessen Behinderung von seinem Stell-
vertreter getroffen werden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Vorsitzenden alsbald
mitzutheilen und der nächsten Kommissionsversammlung zur Genehmigung oder ander-
weiten Entschließung vorzulegen, und bedürfen, wenn durch sie besondere im Haushalts-
voranschlage nicht vorgesehene oder gegen denselben erhöhte Ausgaben veranlaßt werden,
der Genehmigung des Kultus-Ministeriums.
11. Das geschäftsführende Mitglied hat alle von der Kommission ausgehenden
Schriften zu entwerfen und zu vollziehen. Es führt in den Sitzungen der Kommission
Protokoll und bewahrt die Akten derselben. Es hat die aus der Kommissionskasse zu
leistenden Zahlungen anzuweisen. Es hat in der ordentlichen Jahresversammlung über
die im abgelaufenen Verwaltungsjahr unternommenen Arbeiten Bericht zu erstatten,
über die Einnahmen und Ausgaben desselben Rechenschaft zu geben und den Voranschlag
für das nächste Verwaltungsjahr vorzulegen.
&12. Die von der Kommission bestellten Leiter wissenschaftlicher Unternehmungen
haben für die von ihnen zu wählenden ständigen Mitarbeiter die Bestätigung der
Kommission und des Kultus-Ministeriums einzuholen. Auch unterliegt die Art der
Bezahlung dieser Mitarbeiter dem Beschlusse der Kommission.