für das Königreich Sochsen.
I1I. Stück vom Jabre 1896.
Inhalt: Nr. 67. Verordnung, die Festnahme Fahnenflüchtiger betr. S. 135. — Nr. 68. Verordnung,
portopflichtige Sendungen der Gemeindebehörden betr. S. 136. — Nr. 69. Verordnung, die Enteignung
von Grundeigenthum zur Erweiterung der Haltestelle Zschaitz rc. betr. S. 137. — Nr. 70. Verordnung,
eine Abänderung des Regulativs für die theologischen Prüfungen in Leipzig betr. S. 138. — Nr. 71. Be-
kanntmachung, die anderweite Eintheilung des Landwehrbezirks Plauen in Kontrolbezirke betr. S. 138.
Nr. 67. Verordnung,
die Festnahme Fahnenflüchtiger betreffend;
vom 12. September 1896.
Einem Antrage des Kriegs-Ministeriums zufolge wird hierdurch im Einverständnisse
mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Den Obergrenz= und Obersteuer-Kontroleuren, den Obergrenz= und Obersteuer-
Aufsehern, den Grenz= und Steueraufsehern, den etatmäßigen Forstassessoren, den
Förstern, den Waldwärtern und den Aufsehern im Großen Garten zu Dresden, wird
hiermit die Verpflichtung auferlegt, bei Ausübung ihres Dienstes, soweit es die Inter-
essen desselben gestatten, auf Fahnenflüchtige zu fahnden.
Die Fahnenflüchtigen sind, falls sie betroffen werden, vorläufig festzunehmen und
sofort der nächsten Ortspolizei= oder Militärbehörde vorzuführen.
Den genannten Beamten steht in dieser Beziehung die Eigenschaft von Polizei-
beamten zu. Sie sind berechtigt, bei diesen Festnahmen nach den Grundsätzen über den
Waffengebrauch der Polizeibeamten (zu vergl. die Instruktion für die Landgendarmerie
vom 18. Juni 1855, G.= u. V.-Bl. S. 108) zu verfahren.
Dresden, am 12. September 1896.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
Dr. Diller. Strobelt.
Ausgegeben zu Dresden den 23. Oktober 1896. 20