Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

  
für das Königreich Sochsen. 
I1I. Stück vom Jabre 1896. 
  
Inhalt: Nr. 67. Verordnung, die Festnahme Fahnenflüchtiger betr. S. 135. — Nr. 68. Verordnung, 
portopflichtige Sendungen der Gemeindebehörden betr. S. 136. — Nr. 69. Verordnung, die Enteignung 
von Grundeigenthum zur Erweiterung der Haltestelle Zschaitz rc. betr. S. 137. — Nr. 70. Verordnung, 
eine Abänderung des Regulativs für die theologischen Prüfungen in Leipzig betr. S. 138. — Nr. 71. Be- 
kanntmachung, die anderweite Eintheilung des Landwehrbezirks Plauen in Kontrolbezirke betr. S. 138. 
  
Nr. 67. Verordnung, 
die Festnahme Fahnenflüchtiger betreffend; 
vom 12. September 1896. 
Einem Antrage des Kriegs-Ministeriums zufolge wird hierdurch im Einverständnisse 
mit dem Ministerium des Innern verordnet: 
Den Obergrenz= und Obersteuer-Kontroleuren, den Obergrenz= und Obersteuer- 
Aufsehern, den Grenz= und Steueraufsehern, den etatmäßigen Forstassessoren, den 
Förstern, den Waldwärtern und den Aufsehern im Großen Garten zu Dresden, wird 
hiermit die Verpflichtung auferlegt, bei Ausübung ihres Dienstes, soweit es die Inter- 
essen desselben gestatten, auf Fahnenflüchtige zu fahnden. 
Die Fahnenflüchtigen sind, falls sie betroffen werden, vorläufig festzunehmen und 
sofort der nächsten Ortspolizei= oder Militärbehörde vorzuführen. 
Den genannten Beamten steht in dieser Beziehung die Eigenschaft von Polizei- 
beamten zu. Sie sind berechtigt, bei diesen Festnahmen nach den Grundsätzen über den 
Waffengebrauch der Polizeibeamten (zu vergl. die Instruktion für die Landgendarmerie 
vom 18. Juni 1855, G.= u. V.-Bl. S. 108) zu verfahren. 
Dresden, am 12. September 1896. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. Strobelt. 
Ausgegeben zu Dresden den 23. Oktober 1896. 20 
 
	        
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