Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 68. Verordnung, 
portopflichtige Sendungen der Gemeindebehörden betreffend; 
vom 12. September 1896. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz 
zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten vom 29. August 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 514), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 17. April 1872 (R.-G.-Bl. 
S. 108) und vom 8. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 232), haben sich die Bundesstaaten 
zur Behebung aller Zweifel und Beförderung eines einheitlichen und zweckmäßigen 
Geschäftsverkehrs verständigt Folgendes anzuordnen: 
1. Alle von Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden ausgehenden porto- 
pflichtigen Postsendungen an Staats-, Gemeinde= und sonstige Kommunalbehörden eines 
anderen Bundesstaates sind zu frankiren. 
2. Dasselbe gilt von allen Sendungen an sächsische Gemeinde= und Kommunal= 
behörden. 
Die unterzeichneten Ministerien verordnen hiermit, daß diese Grundsätze auch im 
Königreiche Sachsen allenthalben befolgt werden und sprechen in Uebereinstimmung mit 
den übrigen Bundesregierungen hierbei noch die Erwartung aus, daß auf eine etwa zu- 
lässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos überall grundsätzlich verzichtet wird. 
Die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Dezember 1869 (G.= u. V.-Bl. 
S. 335), welche den zwischen und mit königlichen Behörden, Einzelbeamten, Kassen- 
stellen 2c. stattfindenden amtlichen Verkehr — insoweit zu dessen Vermittelung die 
Postanstalt benutzt wird — regelt, und der Abänderungsverordnung vom 31. März 
1874 (G.= u. V.-Bl. S. 35), die Frankirung der Packete und Werthsendungen be- 
treffend, der Erläuterungsverordnung vom 9. Juni 1888, die Frankirung der an die 
Organe der Berufsgenossenschaften sowie an die Vorstände der Krankenkassen zu richten- 
den Postsendungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 180) und die in Gemäßheit von § 4 
der Verordnung vom 14. Dezember 1869 erlassenen Sonderbestimmungen werden durch 
diese Verordnung nicht berührt. 
Dresden, den 12. September 1896. 
Die Ministerien 
der Justiz, des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Finanzen. 
Schurig. v. Metzsch. v. Seydewitz. Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Münckner.
	        
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