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Nr. 69. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Verkehrsanlagen
der Haltestelle Zschaitz der Riesa-Chemnitzer Eisenbahnlinie und theilweise
Verlegung des Zschaitz-Döschützer Kommunikationsweges betreffend;
vom 26. September 1896.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich eine Erweiterung
der Verkehrsanlagen der Haltestelle Zschaitz der Riesa-Chemnitzer Eisenbahnlinie und
infolge dessen aus Gründen der Betriebssicherheit eine theilweise Verlegung des diese
Bahnlinie jetzt bei Station 188— 36 überschreitenden, künftig bei Station 187 58
überzuführenden Kommunikationsweges von Zschaitz nach Döschütz nöthig.
Da das zu dieser Wegeverlegung erforderliche Areal in der Flur Zschaitz freihändig
nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
obenerwähnte Haltestellenerweiterung und Wegeverlegung in Anwendung zu bringen.
§& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
* 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Zschaitz
betroffen.
Dresden, den 26. September 1896.
Minifterium des Innern.
v. Metzsch. disher