Gesetz- und
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1896.
— A
Inhalt: Nr. 72. Ausführungsverordnung zum Gesetze, die Wahlen für die II. Kammer der Stände-
versammlung betr. S. 141.
Nr. 72. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die Wahlen für die
zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 10. Oktober 1896.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird zur Ausführung des Gesetzes,
die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 28. März
1896 (G.= u. V.-Bl. S. 44 flg.) hierdurch Folgendes verordnet:
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6 1. Es bewendet bis auf weiteres bei der bestehenden Wahlkreiseintheilung. % *
Die den einzelnen Wahlkreisen hiernach zugehörigen Orte und Ortstheile ergeben Brge
sich aus der Beilage B. «
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62. Die Bewohner der vom übrigen Staatsgebiete getrennt liegenden Gebiets- Zu § 3 des
theile sind, soweit sie nicht für sich einen Wahlbezirk bilden können, mit nächstgelegenen Gesetzes.
Orten des Landes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen.
Im übrigen muß jeder Wahlbezirk, dessen Abgrenzung nach § 3 des Gesetzes erfolgt,
ein möglichst zusammenhängendes und abgerundetes Ganzes bilden.
Ueber die Vereinigung mehrerer ländlicher Ortschaften zu einem Wahlbezirke, sowie
über die im einzelnen Falle wegen besonderer örtlicher Verhältnisse hierbei nothwendigen
Abweichungen von der Regel in § 3 des Gesetzes ist der Bezirksausschuß zu hören.
Vor jeder Hauptwahl ist die Wahlbezirksabgrenzung, soweit solche nach § 3 des
Gesetzes erfolgt, einer Nachprüfung zu unterwerfen.
Ausgegeben zu Dresden den 7. November 1896. 22