Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Fortsetzung. 
Zu 888 
und 13 des 
Gesetzes. 
— 144 — 
Läßt sich der Steuerbetrag eines Urwählers aus den Katastern oder Heberegistern 
nicht genau ersehen, weil in diese mehrere Personen, beziehentlich Erben als Eigenthümer 
des Grundstücks eingetragen sind, so sind die einschlagenden Verhältnisse zu erörtern. 
Nach Befinden ist dem Urwähler der Nachweis über die Höhe des antheilig von ihm zu 
entrichtenden Steuerbetrags binnen kurzer Frist unter der Verwarnung aufzugeben, daß 
im Unterlassungsfalle der betreffende Steuerbetrag nicht mit eingestellt werden könne. 
§ 11. Die Urwählerliste ist mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß sie 
nach ortsüblicher Bekanntmachung — § 9 — eine Woche lang öffentlich ausgelegen 
hat, sowie daß innerhalb der gesetzlichen Frist — § 11 Absatz 4 des Gesetzes — keine 
Einwendungen erhoben oder die erhobenen erledigt sind. 
Ersteren Falles und sofern die erhobenen Einwendungen kurzer Hand Erledigung 
gefunden haben, sind beide Thatsachen von derjenigen Behörde zu bescheinigen, welche die 
Auslegung bewirkt hat. Gleichzeitig ist die Liste abzuschließen. 
Sind dagegen Einwendungen erhoben worden, deren Entscheidung auf dem in § 11 
Absatz 5 des Gesetzes geordneten Wege erfolgt, so hat die Behörde, welche die Auslegung 
bewirkt hat, nur letztere zu bescheinigen und die Urwählerliste sofort nach Ablauf der 
Einwendungsfrist nebst den eingegangenen Einwendungen mit dem Bemerken, daß keine 
weiteren, als die beigefügten Einwendungen erhoben worden sind, unter genauer Be- 
zeichnung der für die Entscheidung maßgebenden thatsächlichen Umstände der zur Ent- 
scheidung zuständigen Behörde zu überreichen, welche die Erledigung der Einwendungen 
auf der Liste zu bescheinigen und den Abschluß zu bewirken hat. 
*12. Nach Abschluß der Urwählerliste wird die Bildung der Abtheilungen und 
die Aufstellung der Abtheilungsliste in folgendem Verfahren bewirkt. 
Zunächst wird 
a) für den Ort, sofern er einen Wahlbezirk für sich bildet oder in mehrere Wahl- 
bezirke getheilt ist, 
b) für den Wahlbezirk, sofern dieser mehrere Orte umfaßt, und 
c) für den Wahlkreis in Orten, welche in mehrere Wahlkreise zerfallen 
— §9 des Gesetzes —, 
die in Spalte 9 der Urwählerliste verlautbarte Gesammtsumme aller Steuern ermittelt 
r#. und hiervon das Drittel berechnet. Sodann werden nach Anleitung des Formulars D 
die Urwähler des Ortes, Wahlbezirkes oder Wahlkreises in der Ordnung verzeichnet, 
daß mit dem Höchstbesteuerten angefangen und mit den jeweils nächstniedriger Besteuerten 
so lange fortgefahren wird, bis das erste Drittel des Gesammtsteuerbetrags erreicht ist. 
Gleichbesteuerte sind unter sich alphabetisch zu ordnen.
	        
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