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Finden sich hiernach in den Urwählerlisten noch Personen verzeichnet, welche an
Grund= und Einkommensteuer den Betrag von 300 %5 und darüber zu entrichten haben,
so sind diese sämmtlich als nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes der ersten Abtheilung zugehörig,
in die Abtheilungsliste weiter einzutragen.
Erforderlichen Falles ist nach Anleitung von § 8 Absatz 7 und 8 des Gesetzes der-
jenige Urwähler, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste Drittel der Gesammt-
steuersumme fällt, und bei gleichen Steuersätzen der durch das Loos hierzu bestimmte
Urwähler der ersten Abtheilung noch zuzutheilen.
Hiernächst ist zu erörtern, ob nach der Gesammtziffer der eingetragenen Urwähler
erster Abtheilung auf einen Wahlmann 5 Urwähler entfallen, wie § 8 Absatz 6 des Ge-
setzes vorschreibt. Ist dies nicht der Fall, so wird die zur Erfüllung nöthige Zahl der
nächstniedrig besteuerten Urwähler, soweit nöthig unter gleichmäßiger Anwendung der
Vorschrift im letzten Absatze des § 8 des Gesetzes, der ersten Abtheilung noch zugetheilt.
13. Der hiernach verbleibende Rest der Gesammtsteuersumme wird in zwei gleiche
Theile getheilt.
Bis zur Erfüllung der ersten Hälfte dieses Steuerbetrags werden nach Anleitung
des vorstehenden Paragraphen diejenigen Urwähler, welche nächst den Urwählern erster
Abtheilung die höchste Steuer entrichten, in die Liste für die zweite Abtheilung einge-
tragen.
Finden sich sodann in den Urwählerlisten noch Personen verzeichnet, welche an
Grund= und Einkommensteuer den Betrag von 38.4 und darüber zu entrichten haben,
so sind diese sämmtlich als nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes der zweiten Abtheilung zuge-
hörig in die Abtheilungsliste weiter einzutragen.
Erforderlichen Falles ist nach Anleitung von § 8 Absatz 7 und 8 des Gesetzes der-
jenige Urwähler, dessen Steuerbetrag nur theilweise in die erste Hälfte des nach Bildung
der ersten Abtheilung verbleibenden Steuerrestbetrags fällt, und bei gleichen Steuersätzen
der durch das Loos hierzu bestimmte Urwähler der zweiten Abtheilung noch zuzutheilen.
Hiernächst ist zu erörtern, ob nach der Gesammtzahl der eingetragenen Urwähler
zweiter Abtheilung auf einen Wahlmann 5 Urwähler kommen, wie § 8 Absatz 6 des
Gesetzes vorschreibt.
Ist dies nicht der Fall, so ist die zur Erfüllung nöthige Zahl der nächstniedriger
besteuerten Urwähler, soweit nöthig unter gleichmäßiger Anwendung der Vorschrift im
letzten Absatze des § 8 des Gesetzes, der zweiten Abtheilung noch zuzuschreiben.
6# 14. In die Liste für die dritte Abtheilung sind alle noch verbleibenden Urwähler
einzutragen.
Fortsetzung.
Fortsetzung.