Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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vorhanden sind, sowie in den Wahlbezirken von Orten mit 3500 und mehr Seelen sind 
dem Wahlvorsteher bei Zustellung einer Ausfertigung der Abtheilungsliste zugleich die— 
jenigen in der Liste aufgeführten Urwähler zu bezeichnen, welche zu den betreffenden 
Stimmenabgabestellen gehören, beziehentlich in dem betreffenden Wahlbezirke stimm- 
berechtigt sind. 
In Wahlbezirken dieser Art kann an die Stelle der dem Wahlvorsteher zuzustellenden 
vollständigen Abtheilungsliste ein Auszug aus dieser Liste treten, welcher die der be- 
treffenden Stimmenabgabestelle, beziehentlich dem betreffenden Wahlbezirke angehörenden 
Urwähler umfaßt. 
Der Auszug braucht die Angabe des Steuersatzes nicht mit zu enthalten; er ist mit 
einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß sein Inhalt in den mitgetheilten Angaben 
mit der Abtheilungsliste genau übereinstimmt. 
& 21. Bei Bestimmung derjenigen mehreren Orte eines zusammengesetzten Wahl- 
bezirks, an denen die Stimmenabgabe stattfinden soll, sind die örtlichen Verhältnisse, 
insonderheit die räumliche Entfernung der einzelnen Orte von einander, deren Seelen- 
zahl, sowie der Umstand in Betracht zu ziehen, ob unter der Herrschaft des Wahlgesetzes 
vom 3. Dezember 1868 an dem betreffenden Orte die Stimmenabgabe stattgefunden hat. 
Die Gestattung der Stimmenabgabe an mehreren Orten eines Wahlbezirks kann 
auch auf die eine oder die andere Abtheilung beschränkt werden. 
Die Entschließung der zuständigen Behörde hat sich auch darauf zu erstrecken, von 
welchem Wahlvorstande die in § 22 des Gesetzes erwähnten Geschäfte zu übernehmen sind. 
& 22. Für die in § 16 Absatz 1 des Gesetzes angeordnete Bekanntmachung selbst 
kann das Muster unter E zum Anhalt genommen werden. 
In Orten, welche in mehrere Wahlbezirke getheilt sind, kann diese Bekanntmachung 
für sämmtliche Wahlbezirke zusammengefaßt werden. 
Außerdem ist jedem Urwähler durch Vermittelung der Gemeindebehörde eine kurze 
Nachricht über Zeit und Ort der Wahl zuzustellen, aus welcher zugleich die Zahl der 
Wahlmänner im Wahlbezirke, sowie die Abtheilung, welcher der Urwähler zugehört, zu 
ersehen sind — Muster F. —. Von der Erfüllung dieser Vorschrift ist indessen die 
Gültigkeit der Wahlhandlung nicht abhängig. 
§ 23. Die Wahl des Wahlvorstehers ist ebensowenig wie die Wahl der Beisitzer 
und des Protokollführers an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abtheilung gebunden. 
Insoweit in einem zusammengesetzten Wahlbezirke von der Befugniß nach § 14 
Absatz 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht wird, sind die Beisitzer und der Protokollführer 
den Urwählern des betreffenden Ortes zu entnehmen. 
§ 24. Die dritte Abtheilung wählt zuerst, die erste zuletzt. 
Zu § 14 
Absatz 2 des 
Gesetzes. 
Zu § 16 des 
Gesetzes. 
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— ’ 
Zu § 17 des 
Gesetzes. 
Zu § 18 des 
Gesetzes.
	        
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