Bemerkung: Deeser Sats 786 2
streichen bei Wahlen in #sammien-
geseteten Wahlberirhen mit mehreren
Stimmenabgabestellen.
Bemerkung. Zu vergl. S 20 des
Waalgesetzes vom 28. Mũræ 1896.
Insoweit die nebenbeæaeichneten Fülle
AI—
treffende Vordruck æu streichen.
In zusamnmengesetzten Wahlbeæir-
ken, m denen die Stemmenabgabe an
Melreren Orten nachgelussen zst, ist
er ganze Vordruch von „Da Nerr“
bis . „versiegelt“
æau streichen.
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Die lganz oder theilweise] ungültigen ssowie die mehr als
Namen tragenden] Stimmzettel wurden mit den vorstehend angegebenen
Nummern bezeichnet und dem Protokolle beigefügt.
Da die Zahl der lganz oder theilweise) gültigen Stimmzzettel hier-
nach betrug, so bestimmte sich die für Wahl eines Wahl-
mannes entscheidende absolute Mehrheit auf
Bei Ermittelung des Ergebnisses der Abstimmung wurde festgestellt,
daß auf
Herrn .
in
Herrn .
in
Herrn
in
Herrn
in
entfallen waren.
a) Da
Herr .
in
.Stimmen,
Stimmen,
Stimmen,
Stimmen
die absolute Stimmenmehrheit erhalten hatte, so ist er als zum Wahlmann
gewählt anzusehen.
b) Da
1. Herr in
2. 77 77
3. „ s « «
4« »
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L
die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten haben, so sind die-
selben als zu Wahlmännern gewählt anzusehen.
c) Da
die Herren .
die absolute Mehrheit, beide aber gleich viel Stimmen erhalten haben, so
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