Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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b) aus der zweiten Kammer: 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der Gutsbesitzer, Geheimer Oekonomierath der Vorsitzende der Handelskammer zu 
Uhlemann Plauen, Geheimer Kommerzienrath 
in Görlitz, Georgi 
in Mylau, 
der Direktor des Landwirthschaftlichen der Rechtsanwalt und Rittergutsbesitzer, 
Kreditvereins im Königreiche Sachsen, Justizrath Opitz 
Hofrath Dr. jur. Mehnert auf Treuen oberen Theiles. 
in Dresden; 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Hofrath Dr. jur. Mehnert 
zum Vorsitzenden, den Landgerichtspräsidenten a. D. Geheimen Justizrath Wehinger 
aber zu dessen Stellvertreter bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Errichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, 
des Rechnungsraths Friedrich Otmar Dittrich, 
ist eine Aenderung nicht eingetreten. 
Dresden, den 27. Dezember 1895. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. Wint 
intler. 
  
Nr. 2. Verordnung 
zu Ausführung der Reichsgesetze vom 15. Juni 1895, betreffend die privat- 
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der Flößerei; 
vom 27. Dezember 1895. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung der Reichsgesetze vom 
15. Juni 1895, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt 
(R.-G.-Bl. S. 301 flg.) und der Flößerei (R.-G.-Bl. S. 341 flg.) Nachstehendes 
verordnet:
	        
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