Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

cnderschrh) 
Wahlvorsteher. 
(Unlerschriften. 
Beisitzer. 
— 202 — 
die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten haben, so sind die— 
selben als zu Wahlmännern gewählt anzusehen. 
c) Da 
die Herren. 
die absolute Mehrheit, beide aber gleichviel Stimmen erhalten haben, so hatte 
darüber, wer von Beiden als gewählt anzusehen sei, nach § 20 des Gesetzes 
vom 28. März 1896 das Loos zu entscheiden. Dasselbe wurde durch 
den .. . Wahlvorsteher gezogen und fiel auf 
Hern . 
der somit als Wahlmann gewählt ist. 
d) Da 
hiernach keine der vorgenannten Personen die absolute Stimmenmehrheit er- 
halten hat, so hat nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. März 1896 
eine anderweite Wahl stattzufinden. 
e) Da 
zwar 
Herr . 
in 
die absolute Stimmenmehrheit, 
Herr 
in 
aber solche nicht erhalten hat, so ist der erstere als Wahlmann gewählt, für 
den zweiten hat aber eine anderweite Wahl stattzufinden. 
Nachdem 
das vorstehende Wahlergebniß ermittelt und festgestellt worden war, wurden 
alle abgegebenen gültigen Stimmzettel zusammengepackt und von dem 
Wahlvorsteher versiegelt. 
Hierüber ist gegenwärtiges Protokoll aufgenommen, auf Vorlesen ge- 
nehmigt und wie folgt vollzogen worden. 
Nachrichtlich 
cwnbierschra!.) 
Protokollführer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.