Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Hiernächst trug der Herr Wahlkommissar vor, daß er die von den Wahlvorstehern 
ihm eingereichten Verhandlungen über die Urwahlen nach den Vorschriften des Wahl- 
gesetzes vom 28. März 1896 geprüft und dabei 
Focgendes 
Nichts 
zu erinnern gefunden habe. 
Hiernächst wurde das zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Behältniß, 
welches, wie man sich überzeugte, leer war, von dem Wahlkommissar unter Mit— 
wirkung des Wahlmannes 
Herrn 
gehörig verschlossen und aufgestellt. 
Sodann wurde zur Abstimmung verschritten. 
Die anwesenden Wahlmänner, einschließlich der Beisitzer und des Protokollführers, 
übergaben ein Jeder seinen zusammengefalteten Stimmzettel dem Wahlkommissar, 
welche denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende und verschlossene Stimm— 
zettelbehältniß einlegte. 
Nachdem dies geschehen, wurde die Stimmzettelabgabe geschlossen, das Stimm— 
zettelbehältniß, nachdem man sich davon überzeugt hatte, daß sein Verschluß noch 
unverletzt sei, von dem Wahlkommissar geöffnet, worauf die in dem Behältniß vor— 
gefundenen Stimmzettel gezählt wurden. 
Dabei ergab sich, daß deren Anzahl 
betrug, mithin mit der Zahl der anwesenden Wahlmänner, welche abgestimmt haben, 
grösser 
— — mwar als Letatere. 
kleiner 
  
nicht übereinstimmte, vielmehr um 
Zu 4%/Tldrang queser Derenz, welche ssich auch bei miedernolter 
Zasung der Stimmæettel herausstellte, dienft Folgendes eic.) 
(Diese auch bei wiederholter Zühlung der Stimmæettel sich herausstellende 
Disferenæ liess sich aller hemühungen ungeachtet nichi aufklären. 
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