Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Bemerkung. Zus vergl. 
S 29 des Wanlgesetaes rom 
28. Mũræ 1896. Jnsoweect 
lle der Ongultigkeit von 
Stimmæetteln nicht vor- 
omaen, ust der befrehencde 
VFordruch im Formickare 2% 
Sstrerchen. 
— 208 — 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, wobei einer der Beisitzer jeden 
Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlkommissar übergab, welcher denselben 
nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel 
bis zum Ende der Wahlhandlung an sich behielt. 
Dabei stellte sich heraus, dass .Slimmgettel leer waren, 
waren als ungültig zu erachten: 
Stimme . — Nr. . —, 
weil die Person des zu Wählenden nicht so bezeichnet ist, daß über ihn kein Zweifel 
bleibt, 
Stimme — Nr. —, 
weil den Namen mehrerer Personen enthaltend, 
Stimme — Nr. —, 
weil einen Vorbehalt enthaltend, 
Stimme — Nr. —, 
weil die darauf bezeichnete Person 
nicht wählbar ist. 
Die ungültige Stimmen enthaltenden Stimmzettel wurden mit den vorstehend 
angegebenen Nummern bezeichnet und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der gültigen Stimmen betrug 
und ist hiernach die absolute Mehrheit 
Von den gültigen Stimmen haben erhalten: 
Herr 
in 
Stimmen, 
Herr 
in 
Stimmen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.