Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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für gleichartige Angestellte im Staatsdienste bestimmten Sätzen und der sonst danach geltenden Bestimm- 
ungen zu berechnen. 
5. 
Postgeldauslagen sind auf den betreffenden Eingängen und beztehentlich zur Seite der Aus— 
fertigungen in den Akten zu vermerken. 
6. 
Zu Bedeckung von Telegraphengebühren bedarf es der Empfangsbekenntnisse der Depeschen- 
annahmestellen, welche besonders bezahlt werden müßten, nicht. 
Diese Bedeckung ist vielmehr dadurch zu bewirken, daß den Verlagsberechnungen Abschriften der 
Telegramme, auf welchen die bezahlte Gebühr vermerkt ist, als Belege beigefügt werden, oder falls dies 
nicht thunlich sein sollte, von dem Beamten, welcher das Telegramm aufgegeben, oder von dem Wahl- 
kommissar, welcher die Aufgabe angeordnet hat, eine Bescheinigung über den Rückempfang der verlegten 
Gebühr unter Angabe der Wortzahl der Depesche beigebracht wird. 
7. 
Zu Vermeidung des durch Postnachnahme entstehenden höheren Aufwandes haben die Wahl- 
kommissare dahin Vorkehrung zu treffen, daß die Herausgeber der Amtsblätter, in welchen von ihnen 
erlassene Bekanntmachungen veröffentlicht worden sind, von der Entnahme der Einrückungsgebühr durch 
Postvorschuß absehen, ihnen vielmehr nur und zwar alsbald nach der Veröffentlichung, Rechnung nebst 
Belegblatt einsenden. 
Bei Zusendung des. Geldes durch die Post ist den Zeitungs-Herausgebern die Gebühr für Bestellung 
der Postanweisung mit zu vergüten. 
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Ueber die sämmtlichen Auslagen ist ein Verzeichniß aufzustellen, in welchem die Empfänger von 
Schreib= und Botenlöhnen mit Namen und Stand zu verzeichnen sind und welches von dem Wahl- 
kommissar unterschriftlich zu vollziehen ist. 
Die dazu gehörigen Belege, welche mit dem Empfangsbekenntniß der Geldempfänger versehen sein 
müssen, sind, mit Ausnahme der Zeitungsbelegblätter, die zu den Kommissionsakten zu nehmen sind, in 
einem besonderen Hefte beizufügen. 
Das Verlagsverzeichniß nebst Belegheft ist unbedingt zugleich mit den Kommissionsakten einzureichen. 
9. 
Den von den Wahlkommissaren bei der Zusammenstellung der Wahlergebnisse zugezogenen Protokoll- 
führern kann eine Vergütung dafür, wie eine solche zeither häufig aber irrthümlich auf Grund von Nr. 4 der 
Beilage unter □ bei der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 19. Oktober 1861, die Wahlen 
der Abgeordneten beider Kammern der Ständeversammlung betreffend, vom 21. August 1862 in Ansatz 
gekommen ist, gegenüber der Bestimmung im zweiten Absatz von § 35 des Gesetzes, die Wahlen für den 
Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868 nicht gewährt werden. 
Dresden, am 15. November 1889. 
Ministerium des Innern. 
(gez.) v. Nostitz-Wallwitz.
	        
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