Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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§& 7. Die erste Rubrik erhält die Ueberschrift „Schiff“. 
Die bei der ersten Anmeldung eines Schiffes in dieser Rubrik zu bewirkenden Ver- 
lautbarungen werden in einen Eintrag zusammengefaßt. 
Die Tragfähigkeit des Schiffes (§ 125 Abs. 1 Ziffer 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes) 
ist in der Regel durch das Schiffspatent nachzuweisen (§ 10 der oben in §2 Abs. 1 an- 
geführten Verordnung vom 9. Januar 1894). 
&# Sd. Die zweite Rubrik ist mit der Ueberschrift „Eigenthümer“ zu versehen. 
§	.S Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift „Verpfändungen und Pfändungen“. 
Die Einträge der Verpfändungen und die Pfändungsvermerke erhalten keine den 
Hypothekennummern (§ 141 Abs. 1 der Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865, G.= u. 
V.-Bl. S. 27) entsprechenden Rangnummern. 
Jeder Uebergang einer Forderung, gleichviel ob er auf Erwerb von Todeswegen oder 
auf Abtretung oder auf Ausübung des Eintretungsrechts beruht, ist im Schiffsregister 
ohne Angabe des Rechtsgrundes als Uebergang zu bezeichnen. 
10. Das Schiffsregister ist nach den unter I und lI beigefügten Formularen zu 
führen. 
Im übrigen finden auf die Führung des Schiffsregisters die auf die Grund= und 
Hypothekenbücher bezüglichen Vorschriften der Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865 
(G.= u. V.-Bl. S. 19 flg.), insbesondere der §§ 98, 100, 101, 103 bis 107, 121, 
128, § 134 Abs. 2, §§ 139, 144, 145, 151, § 158 Abs. 1 und 3, 8§§ 159 bis 
162, 166, 167, § 168 Satz 2, 3 und 4, §§ 174 bis 176, § 177 Abs. 1 und 2, 
Sr 178 bis 184, sowie die Vorschriften in § 17 Abs. 2 der Verordnung zu Ausführung 
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 30. Dezember 1861 (G.-u. V.-Bl. 
S. 564), entsprechende Anwendung. 
11. Für jedes Schiffsregister ist ein alphabetisch geordnetes Verzeichniß der 
Schiffseigenthümer und Schiffsmiteigenthümer anzulegen. Darin ist bei jedem Eigen- 
thümer und bei jedem Miteigenthümer die Ordnungsnummer des Schiffes (§ 5) anzu- 
geben. 
12. Für jedes Schiff sind besondere Akten (Schiffsakten) anzulegen. 
Die Vorschriften in § 600 der Geschäftsordnung gelten auch für diese Akten. 
Hinsichtlich ihrer Vernichtung ist den Bestimmungen nachzugehen, die in § 407 
unter II derselben Geschäftsordnung in betreff der daselbst unter h bezeichneten Akten 
getroffen worden sind. 
* 13. Der Schiffsbrief und die Nachträge (§ 127 Abs. 3 des Binnenschiffahrts- 
gesetzes) sind nach dem unter III beigefügten Formulare auszufertigen.
	        
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