–
—
—
— 4 —
§& 7. Die erste Rubrik erhält die Ueberschrift „Schiff“.
Die bei der ersten Anmeldung eines Schiffes in dieser Rubrik zu bewirkenden Ver-
lautbarungen werden in einen Eintrag zusammengefaßt.
Die Tragfähigkeit des Schiffes (§ 125 Abs. 1 Ziffer 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes)
ist in der Regel durch das Schiffspatent nachzuweisen (§ 10 der oben in §2 Abs. 1 an-
geführten Verordnung vom 9. Januar 1894).
Sd. Die zweite Rubrik ist mit der Ueberschrift „Eigenthümer“ zu versehen.
§ .S Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift „Verpfändungen und Pfändungen“.
Die Einträge der Verpfändungen und die Pfändungsvermerke erhalten keine den
Hypothekennummern (§ 141 Abs. 1 der Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865, G.= u.
V.-Bl. S. 27) entsprechenden Rangnummern.
Jeder Uebergang einer Forderung, gleichviel ob er auf Erwerb von Todeswegen oder
auf Abtretung oder auf Ausübung des Eintretungsrechts beruht, ist im Schiffsregister
ohne Angabe des Rechtsgrundes als Uebergang zu bezeichnen.
10. Das Schiffsregister ist nach den unter I und lI beigefügten Formularen zu
führen.
Im übrigen finden auf die Führung des Schiffsregisters die auf die Grund= und
Hypothekenbücher bezüglichen Vorschriften der Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865
(G.= u. V.-Bl. S. 19 flg.), insbesondere der §§ 98, 100, 101, 103 bis 107, 121,
128, § 134 Abs. 2, §§ 139, 144, 145, 151, § 158 Abs. 1 und 3, 8§§ 159 bis
162, 166, 167, § 168 Satz 2, 3 und 4, §§ 174 bis 176, § 177 Abs. 1 und 2,
Sr 178 bis 184, sowie die Vorschriften in § 17 Abs. 2 der Verordnung zu Ausführung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 30. Dezember 1861 (G.-u. V.-Bl.
S. 564), entsprechende Anwendung.
11. Für jedes Schiffsregister ist ein alphabetisch geordnetes Verzeichniß der
Schiffseigenthümer und Schiffsmiteigenthümer anzulegen. Darin ist bei jedem Eigen-
thümer und bei jedem Miteigenthümer die Ordnungsnummer des Schiffes (§ 5) anzu-
geben.
12. Für jedes Schiff sind besondere Akten (Schiffsakten) anzulegen.
Die Vorschriften in § 600 der Geschäftsordnung gelten auch für diese Akten.
Hinsichtlich ihrer Vernichtung ist den Bestimmungen nachzugehen, die in § 407
unter II derselben Geschäftsordnung in betreff der daselbst unter h bezeichneten Akten
getroffen worden sind.
* 13. Der Schiffsbrief und die Nachträge (§ 127 Abs. 3 des Binnenschiffahrts-
gesetzes) sind nach dem unter III beigefügten Formulare auszufertigen.