Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 78. Verordnung, 
die Auszahlung der Pensionen für Wittwen und Waisen von Geistlichen 
und Lehrern betreffend; 
vom 16. November 1896. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat, soweit nöthig im Ein— 
verständnisse mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium, beschlossen, die Pensionen 
der Hinterlassenen von Geistlichen und Lehrern vom Jahre 1897 ab in einvierteljährlichen, 
in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres fälligen Raten 
auszahlen zu lassen. Der auf den Monat Dezember 1896 entfallende Pensionsbetrag, 
soweit derselbe nicht die Schlußzahlung bildet, wird mit der im März 1897 fälligen 
Rate verabfolgt werden. 
Punkt 24 der Verordnung zur Ausführung der Lehrerpensionsgesetze vom 23. Sep- 
tember 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) wird insoweit außer Kraft gesetzt. 
Dresden, am 16. November 1896. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
v. Welck. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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