Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

    
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1896. 
    
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 79. Kirchengesetz, die Festsetzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens der 
Kirchschullehrer und anderer mit dem Kirchendienst beauftragter Personen betr. S. 223. — Nr. 80. Ver- 
ordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Verbesserung der Krümmungsverhältnisse im Kurven- 
dreiecke bei Werdau betr. S. 224. — Nr. 81. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zum 
Umbau der Linie Klotzsche-Königsbrück in eine normalspurige Eisenbahn betr. S. 225. — Nr. 82. Kirchen- 
gesetz, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betr. S. 226. — Nr. 83. Bekanntmachung, das 
über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen unter dem 8. Dez. 1896 erlassene Kirchengesetz betr. S. 228. 
  
Nr. 79. Kirchengesetz, 
die Festsetzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens der 
Kirchschullehrer und anderer mit dem Kirchendienst beauftragter Personen 
betreffend; 
vom 14. November 1896. 
De in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen mit 
Zustimmung der Evangelisch--lutherischen Landessynode wie folgt: 
& 1. Das kirchendienstliche Einkommen eines Kirchschullehrers oder eines sonstigen, 
auf die Amtsdauer mit Kirchendienst beauftragten ständigen Lehrers soll, dafern ihnen 
die Versorgung des vollen Kirchendienstes obliegt, ohne Rücksichtnahme auf den Werth 
einer Wohnungsentschädigung nicht unter 250 4, wenn aber dieser Kirchendienst nicht 
an allen Sonn= und Festtagen, sondern in geringerem Maße, mindestens aber einen 
Sonntag um den andern, zu leisten ist, nicht unter 150 4 jährlich betragen. 
#J#2. Wird der Kirchendienst vom Schulamte getrennt oder ist derselbe mit einem 
solchen überhaupt nicht verbunden, so ist für dessen ungetheilte Versorgung unter den in 
§1 gedachten Voraussetzungen gleichfalls eine Vergütung von nicht unter 250 ¾ oder 
150 4 jährlich zu gewähren. 
6#3. Zur Gewährung der in §§ 1 und 2 festgesetzten Mindestbeträge des kirchen- 
dienstlichen Einkommens, beziehentlich zur Aufbringung der zu deren Erfüllung im ein- 
  
Ausgegeben zu Dresden den 15. Dezember 1896. 34
	        
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