Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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zelnen Falle erforderlichen Zuschüsse sind die Kirchengemeinden und, wenn die hierbei in 
Frage kommenden Kirchen keine Parochialkirchen sind, die betreffenden kirchlichen Stift- 
ungen verpflichtet. 
84. Dafern die in § 3 gedachte Verpflichtung die Kräfte einer Kirchengemeinde 
oder kirchlichen Stiftung nachweisbar übersteigen sollte, und andere Mittel, insbesondere 
solche von Kirchenäraren, nicht vorhanden sind, sollen, soweit die Mittel reichen, von dem 
Landeskonsistorium aus demselben zur Verfügung stehenden Fonds entsprechende Beihülfen 
hierzu gewährt werden. 
85. Gegenwärtiges Kirchengesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Kraft. 
Dresden, am 14. November 1896. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminifter. 
Schurig. 
v. Metzsch. 
v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. 
  
  
Nr. 80. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Verbesserung der Krümmungs— 
verhältnisse im Kurvendreiecke bei Werdau betreffend; 
vom 23. November 1896. 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf den Staatsbahnlinien 
Dresden-Werdau und Leipzig-Hof macht sich die Verbesserung der Krümmungsverhält- 
nisse im Kurvendreiecke bei Werdau dringend erforderlich. 
Da die wegen Abtretung des hierzu erforderlichen Grund und Bodens gepflogenen 
Verhandlungen nicht allenthalben zum Abschlusse entsprechender Abkommen geführt haben, 
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund 
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, 
wie folgt: 
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
	        
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