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obenerwähnte Verbesserung der Krümmungsverhältnisse im Kurvendreiecke bei Werdau
in Anwendung zu bringen.
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent—
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge-
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Untersteinpleis beziehentlich Steinpleis und
Ruppertsgrün bei Werdau
betroffen.
Dresden, den 23. November 1896.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
bsch Gersdorf.
Nr. 81. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zum Umbau der Linie Klotzsche-Königs-
brück in eine normalspurige Eisenbahn betreffend;
vom 24. November 1896.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der ertheilten Ständischen Ermächtigung
wird von dem Ministerium des Innern zur Ausführung des Umbaues der Linie Klotzsche-
Königsbrück in eine normalspurige Bahn andurch verordnet wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundzigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugeh