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welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn wird nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Flur von
Klotzsche
betroffen.
Dresden, den 24. November 1896.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Nr. 82. Kirchengesetz,
das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend;
vom 8. Dezember 1896.
Gersdorf.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen nach
Zustimmung der Evangelisch-lutherischen Landessynode wie folgt:
1. Das Kirchengesetz, eine Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchen-
vorstands= und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, vom
15. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 383 flg.) findet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Kirchengesetzes an keine Anwendung
a) auf die Besetzung der ersten fünf in jedem Kalenderhalbjahre durch Tod, freiwillige
Emeritirung oder Amtswechsel ihres Inhabers zur Erledigung kommenden geist-
lichen Stellen, mit Ausschluß der unter Privatkollatur stehenden Pfarrstellen,
neben welchen noch eine oder mehrere ständige geistliche Stellen an derselben
Kirche bestehen;
b) auf die erstmalige Besetzung neugegründeter geistlicher Stellen, dafern zu deren
Ausstattung mit dem gesetzlichen Mindesteinkommen eine Unterstützung aus
Staats= oder landeskirchlichen Mitteln in Anspruch genommen wird.