Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1.  wenn  sie  den  Art.  100  Abs.  3,  Art.  107  Abs.  3  zuwiderhandeln,
2.  wenn  sie  den  Art.  101  a,  Art.  101b,  Art.  1016,  Art.  101d  zuwiderhandeln.


Art.  II.

Die  Ziffern  10  bis  30,  32  treten  am  1.  Oktober  1910  in  Kraft;  im  übrigen  tritt
das  Gesetz  sofort  in  Kraft.

Für  Mutungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingelegt  worden  sind,
bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  Kraft.

Auf  junge  Leute  unter  16  Jahren,  welche  vor  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  bereits
unter  Tag  beschäftigt  waren,  findet  Art.  101  a  keine  Anwendung.

Art.  III.

Die  K.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Berggesetzes  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900  mit  den  Anderungen,  wie  sie  sich  aus  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  ergeben,  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Artikel  sowie  unter  Berichtigung
der  Verweisungen  mit  der  Überschrift:  „Berggesetzz  und  dem  Datum  des  vorliegenden
Gesetzes  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Brettreich.
Stataatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Knözinger.