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1. wenn sie den Art. 100 Abs. 3, Art. 107 Abs. 3 zuwiderhandeln,
2. wenn sie den Art. 101 a, Art. 101b, Art. 1016, Art. 101d zuwiderhandeln.
Art. II.
Die Ziffern 10 bis 30, 32 treten am 1. Oktober 1910 in Kraft; im übrigen tritt
das Gesetz sofort in Kraft.
Für Mutungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden sind,
bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.
Auf junge Leute unter 16 Jahren, welche vor Bekanntmachung dieses Gesetzes bereits
unter Tag beschäftigt waren, findet Art. 101 a keine Anwendung.
Art. III.
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Berggesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900 mit den Anderungen, wie sie sich aus dem gegenwärtigen
Gesetz ergeben, unter fortlaufender Nummernfolge der Artikel sowie unter Berichtigung
der Verweisungen mit der Überschrift: „Berggesetzz und dem Datum des vorliegenden
Gesetzes durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 13. August 1910.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. v. Pfaff. v. Brettreich.
Stataatsrat v. Schoch. Staatsrat v. Treutlein-Mördes.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.