Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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14. Wird der Verlust des Schiffsbriefs angezeigt, so hat die Registerbehörde 
einen neuen Schiffsbrief zu ertheilen und diesen als anderweiten Schiffsbrief zu be— 
zeichnen. 
15. Ist ein Registerblatt geschlossen worden, weil das Schiff zu Grunde gegangen 
oder reparaturunfähig geworden ist, so hat die Registerbehörde den Schiffsbrief einzu- 
fordern und diesen sodann zu vernichten. 
16. Wird der Heimathsort des Schiffes verlegt, so hat die zeitherige Register- 
behörde die Schiffsakten der Registerbehörde des neuen Heimathsortes zu übersenden. 
Diese hat die Einträge des Registerblattes, soweit sie noch Geltung haben, in ihr Re- 
gister zu übertragen, hierbei aber in jeder Rubrik unter dem letzten übertragenen Ein- 
trage zu bemerken: 
Aus Bl.. des vom Königlichen Amtsgericht zu 
geführten Schiffsregisters übertragen am 
Einer Unterzeichnung dieses Vermerks bedarf es nicht. 
* 17. Als das im vorletzten Satze von § 136 Ziffer 3 des Binnenschiffahrts- 
gesetzes vorgeschriebene Fachblatt haben die Amtsgerichte die „Zeitung für die gesammten 
Interessen der Binnenschiffahrt: das Schiff“ zu benutzen. 
&1. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Miteigenthümers eines 
Schiffes nach § 754 der C.-P.-O., so ist unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften in § 1, § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung der 88 4 und folgende 
des Gesetzes vom 4. März 1879, u. s. f. vom 16. September 1879 (G.= u. V.-Bl. 
S. 365 flg.), zu verfahren (zu vergl. § 137, § 136 Ziffer 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes). 
#19. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes ist die 
Kreishauptmannschaft Dresden. 
Zuständige Behörde im Sinne von § 96 Ziffer 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes und 
* § 27 Ziffer 2 des Flößereigesetzes ist die Sicherheitspolizeibehörde des Ortes der 
Bergung. 
620. Die Elbstromämter haben die zu ihrer Kenntniß gelangenden Thatsachen, 
die eine Verpflichtung zur Anmeldung beim Schiffsregister (§§ 120 flg. und 127 des 
Binnenschiffahrtsgesetzes) begründen können, den mit Führung der Schiffsregister beauf- 
tragten Amtsgerichten mitzutheilen. In diesen Mittheilungen ist auf den Inhalt der er- 
theilten oder der ungültig gewordenen Schiffspatente Bezug zu nehmen und daneben über 
das Material sowie über die Merkzeichen des Schiffes, die Stärke seines etwaigen Motors, 
die Zeit und den Ort der Erbauung sowie den Heimathsort (§ 125 des Binnenschiffahrts- 
gesetzes) soweit thunlich Auskunft zu ertheilen.
	        
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