— 26 —
Nr. 12. Bekanntmachung,
einen bei Anwendung der Bestimmungen in § 18 des Reichsgesetzes über
die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni 1870 entstandenen Zweifel betreffend;
vom 7. Februar 1896.
In der Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesstaaten war eine Verschiedenheit in
der Behandlung der Aufnahme= und Entlassungsgesuche solcher Personen hervorgetreten,
welche innerhalb des Bundesgebietes ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln beabsichtigen.
Nachdem nun zu Vermeidung der aus dieser Verschiedenheit sich ergebenden Unzuträg-
lichkeiten unter den sämmtlichen Bundesregierungen und dem Kaiserlichen Statthalter in
Elsaß-Lothringen ein Einverständniß über den Grundsatz erzielt worden ist, daß in Zu-
kunft Personen, welche aus der Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates entlassen worden
sind und vor Ablauf von sechs Monaten nach Aushändigung der Entlassungsurkunde,
ohne in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt zu haben, den Erwerb
der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate nachsuchen (zu vergl. den oben-
angezogenen § 18), nicht als Ausländer im Sinne von § 8 des in Rede stehenden Reichs-
gesetzes zu behandeln sind, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht.
Dresden, am 7. Februar 1896.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Münckner.
Nr. 13. Gesetz,
eine Abänderung der Bestimmungen des Civilstaatsdienergesetzes
vom 7. März 1835 betreffend;
vom 15. Februar 1896.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. xc.
finden eine Abänderung der Bestimmungen in § 2 des Civilstaatsdienergesetzes vom 7. März
1835 für angemessen und verordnen demgemäß hierdurch, mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, wie folgt: