Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 12. Bekanntmachung, 
einen bei Anwendung der Bestimmungen in § 18 des Reichsgesetzes über 
die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870 entstandenen Zweifel betreffend; 
vom 7. Februar 1896. 
In der Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesstaaten war eine Verschiedenheit in 
der Behandlung der Aufnahme= und Entlassungsgesuche solcher Personen hervorgetreten, 
welche innerhalb des Bundesgebietes ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln beabsichtigen. 
Nachdem nun zu Vermeidung der aus dieser Verschiedenheit sich ergebenden Unzuträg- 
lichkeiten unter den sämmtlichen Bundesregierungen und dem Kaiserlichen Statthalter in 
Elsaß-Lothringen ein Einverständniß über den Grundsatz erzielt worden ist, daß in Zu- 
kunft Personen, welche aus der Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates entlassen worden 
sind und vor Ablauf von sechs Monaten nach Aushändigung der Entlassungsurkunde, 
ohne in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt zu haben, den Erwerb 
der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate nachsuchen (zu vergl. den oben- 
angezogenen § 18), nicht als Ausländer im Sinne von § 8 des in Rede stehenden Reichs- 
gesetzes zu behandeln sind, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt 
gemacht. 
Dresden, am 7. Februar 1896. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Münckner. 
  
Nr. 13. Gesetz, 
eine Abänderung der Bestimmungen des Civilstaatsdienergesetzes 
vom 7. März 1835 betreffend; 
vom 15. Februar 1896. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. xc. 
finden eine Abänderung der Bestimmungen in § 2 des Civilstaatsdienergesetzes vom 7. März 
1835 für angemessen und verordnen demgemäß hierdurch, mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt:
	        
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