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Die Bestimmungen in § 2 des angezogenen Gesetzes, Ziffer 7 und 9 werden auf-
gehoben und durch folgende ersetzt:
7. die Geistlichen und Kirchendiener, ingleichen die Lehrer an höheren und niederen
Unterrichtsanstalten, wenn letztere eigene Fonds besitzen und nicht ganz aus der
Staatskasse unterhalten werden. Die bei der Verwaltung dieser Anstalten An-
gestellten sind als Staatsdiener anzusehen, wenn sie durch das Ministerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts auf ihre Stellen eingesetzt und die Einnahmen
und Ausgaben der betreffenden Anstalten durch den Staatshaushalts-Etat geregelt
werden, auch im übrigen die Voraussetzungen in § 1 zutreffen.
9. diejenigen, welche außer den unter 7 gedachten Fällen für Zwecke einer Orts-
gemeinde, Korporation oder Stiftung angestellt sind, wenn auch aus besonderen
Gründen deren Gehalt ganz oder zum Theil aus Staatskassen übertragen wird.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 15. Februar 1896.
Albert.
Georg von Metzsch.
Nr. 14. Verordnung,
Abänderungen und Ergänzungen des Pferde-Aushebungs-Reglements
vom 15. Oktober 1886 betreffend;
vom 29. Februar 1896.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden die §§ 1, 3, 4,
7, 10, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25, 32, 33, 36, 37, 38 und 39 sowie
Anlage &1 des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl.
S. 174 flg.) in nachstehender Weise abgeändert beziehentlich ergänzt:
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