Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Im § 1, Absatz 1, Zeilen 4 und 5 ist statt „jeden Aushebungsbezirk (siehe unter 
§ 23)“ zu setzen: 
jede Amtshauptmannschaft?) 
und am Schlusse der Seite die Anmerkung hinzuzufügen: 
*) Anmerkung. Was in diesem Reglement hinsichtlich der Amtshauptmann- 
schaften und Amtshauptleute angeordnet ist, gilt gleichmäßig auch hinsichtlich der 
aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig sowie Chemnitz gebildeten Pferde-Aus- 
hebungsbezirke und der für letztere durch das Kriegs-Ministerium bestimmten 
Civil-Kommissare (siehe § 24). 
2. Im § 1, Absatz 3, Zeilen 2 und 3 ist statt „Civil-Kommissar der Aushebungs- 
Kommission (s. § 24)“ zu setzen: 
Amtshauptmann 
. Ims3, Absfatz 4, Zeile 1 ist statt „Civil-Kommissare der Aushebungs-Kommissionen“ 
zu setzen: 
Amtshauptleute 
. Im § 4, Absatz 2, Zeile 3 ist statt „Civil-Kommissar“ zu setzen: 
Amtshauptmann « 
.Im 87, Absatz 1, Zeile 1 ist statt „des Aushebungsbezirks“ zu setzen: 
der Amtshauptmannschaft 
.Im 87, Absatz 1, Zeile 2 ist hinter „Schema Al“ einzufügen: 
— getrennt nach Aushebungsbezirken — 
Im § 10, Zeile 2 und 
. § 39, Absatz 1, Zeile 4 
ist statt „Civil = Kommissaren“ zu setzen: 
Amtshauptleuten 
Im § 12, Absatz 2, Zeile 2 ist statt „Civil-Kommissar der Aushebungs-Kom- 
mission“ zu setzen: 
Amtshauptmann 
Im § 13, Absatz 5, Zeile 1, 
8 14, Absatz 3, Zeilen 1 und 2, 
§ 18, Absatz 1, Zeilen 1 und 2, 
8 18, Absatz 2, Zeile 1, 
8 18, Absatz 3, Zeile 2, 
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