Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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17. Im 838, Absatz 1, Zeile 1 ist hinter „Civil-Kommissar“ einzufügen: 
— zutreffendenfalls durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft — 
18. In Anlage 47 ist in der Aufschrift Zeile 3 statt „im Aushebungsbezirke“ zu setzen: 
im Bezirke der Amtshauptmannschaft. 
und am Schlusse der Seite folgende Anmerkung anzubringen: 
Anmerkung. Die Uebersicht ist getrennt nach Aushebungsbezirken auf- 
zustellen; jeder Aushebungsbezirk ist für sich zu summiren. 
Dresden, den 29. Februar 1896. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
König. 
  
Nr. 15. Verordnung, 
die allgemeine Verpflichtung geprüfter Feldmesser und anderer Techniker 
betreffend; 
vom 14. Februar 1896. 
Die durch Verordnung vom 19. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 49) geordnete all- 
gemeine Verpflichtung geprüfter Feldmesser und anderer Techniker erfolgt in Zukunft mit 
den in dieser Verordnung angegebenen Wirkungen durch die Kreishauptmannschaft Dresden 
als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen. 
Dieselbe Behörde hat auch gemäß § 53 der Gewerbeordnung über die Zurücknahme 
der den genannten Gewerbtreibenden aus ihrer öffentlichen Verpflichtung erwachsenden 
Befugnisse in erster Instanz zu befinden. § 39 Absatz 3 der Ausführungsverordnung 
zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 (G.-u. V.-Bl. S. 28 flg.) wird insoweit als 
in demselben etwas anderes verfügt ist, aufgehoben. 
Dresden, am 14. Februar 1896. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Gersdorf.
	        
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