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Nr. 17. Verordnung,
die anderweite Abänderung von 86 der Ausführungsverordnung zur Ge-
werbeordnung vom 28. März 1892 betreffend;
vom 6. März 1896.
In Einverständniß mit dem Kriegsministerium wird hiermit Folgendes verordnet:
§ 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom
28. März 1892 erhält unter Aufhebung der Verordnung vom 15. September 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 393) folgende Fassung:
6#6. Ferner sind die durch die §§ 105u Absatz 2, 105f, 115 a, 120 d, 134e,
1341, 1348, 138, 138 à, 139 und 139 b der Gewerbeordnung den Ortspolizei-
behörden, Polizeibehörden und unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse
und Obliegenheiten für die Betriebe
der Fortifikation auf Festung Königstein der dortigen Kommandantur,
des Bekleidungsamtes dem Generalkommando des XII. (Königlich Säch-
sischen) Armeekorps,
der Proviantämter, der Intendantur des Xll. (Königl. Säch-
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der Garnisonverwaltungen, sischen) Armeekorps
der Garnisonlazarethe
des Artillerie-Depots und l der Direktion der vereinigten Artillerie-
der Technischen Institute der Artillerie der Waffenabtheilung des
Kriegsministeriums,
der Remonte-Depots Kalkreuth und Skassa der Militär-Oekonomie-
abtheilung des Kriegsministeriums
übertragen.
Die durch §§ 105e, 120 d, 1341, 138 a und 139 der Gewerbeordnung den
höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten sind für die
im vorstehenden Absatze aufgeführten Betriebe dem Kriegsministerium übertragen.
Dresden, den 6. März 1896.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. T. Meinholb & Söhne, Dresden.
Gersdorf.