Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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ihrem bisherigen Pfarrbezirke entnommen und dem katholischen Pfarrbezirke Deuben zu— 
gewiesen worden, was hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
wird, daß insoweit die Bekanntmachung, die neue Abgrenzung der katholischen Pfarrbezirke 
in den Erblanden betreffend, vom 5. Februar 1849, abgeändert wird. 
Dresden, am 25. März 1896. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
v. Welck. 
  
Nr. 22. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1895 und 1896; 
vom 28. März 1896. 
W3, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde zusammen- 
berufenen sechsundzwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusage in 
§ 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließ- 
ungen und Erklärungen in Bezug auf die ständischen Berathungen des gegenwärtigen 
Landtags in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind dieselben zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1896, 
durch das Gesetz vom 7. Dezember 1895,
	        
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