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2. wegen der Anweisung von Kaufgeldern zum Ankaufe der Königlich Preußischen
Eisenbahnstrecke Zittau-Nikrisch und der Altenburg-Zeitzer Privateisenbahn, durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1895,
3. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung
der Staatsschulden, durch die, der ständischen Schrift vom 9. Dezember 1895 entsprechend
erlassene Bekanntmachung vom 27. Dezember 1895,
4. wegen einer Abänderung der Bestimmungen des Civilstaatsdienergesetzes vom
7. März 1835, durch das Gesetz vom 15. Februar 1896,
5. wegen Ausdehnung der Grundsätze über Gewährung von Entschädigung in Milz-
brandfällen auf Rauschbrand und auf Pferde, durch das Gesetz vom 29. Februar 1896;
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen
sind:
in Betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1896 und 1897 nebst Nachträgen
durch das Dekret vom 27. laufenden Monats, in dessen Folge das mit den getreuen
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen
werden wird;
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und
Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1892 und 1893,
2. wegen des Standes der Altersrentenbank,
3. wegen der mittels des Dekrets vom 13. November 1895 in Bezug auf die Ein-
nahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1893 und 1894 gegebenen
Nachweisungen.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung
noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen:
1. die Gesetze, die Errichtung von Amtsgerichten in Lausigk und in Reichenau be-
treffend,
2. das Gesetz, die Sicherung der Baugewerken und der Bauhandwerker betreffend,
3. das Gesetz, eine Abänderung von § 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, die
Wahlen für den Landtag betreffend,