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Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen solche Stimmzettel,
welche die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person, oder einen
Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Ueber die Gültigkeit der einzelnen Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
* 30. Bei der Wahl der Abgeordneten entscheidet die absolute Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen.
Wird solche bei zweimaliger Abstimmung nicht erlangt, so entscheidet bei der dritten
Abstimmung relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit
das Loos.
*31. Wird die Wahl abgelehnt, so hat der Wahlkommissar eine anderweite Wahl
zu veranstalten.
Ergiebt sich die Nichtwählbarkeit eines Gewählten, so ist vor Einleitung der Neuwahl
die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.
* 32. Die Wahlmänner erhalten die Reisekosten nach dem Orte, an welchem die
Abgeordnetenwahl stattfindet, und Tagegelder in der Höhe von 5-N auf den Tag aus
der Staatskasse vergütet. Das Nähere wird im Verordnungswege festgesetzt.
33. Der erste Absatz von § 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 wird dahin
abgeändert:
„Das Stimmrecht steht allen nach §§ 1 und 2 dazu befähigten Personen zu,
welche vom Tage des Abschlusses der Urwählerliste rückwärts seit mindestens sechs
Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Orte haben und Grund= oder Ein-
kommensteuer entrichten.“
34. Der 8§ 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 erhält folgende Fassung:
„Zur Wählbarkeit als Abgeordneter ist außer den § 4 bemerkten Voraus-
setzungen die Entrichtung von mindestens
Dreißig Mark
Grund= oder Einkommensteuer oder an beiden zusammen erforderlich. Hierbei
kommt die für die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder zu
entrichtende Steuer in Anrechnung.“
§ 35. Der § 50 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 wird dahin abgeändert:
„Den Wahlmännerwahlen können alle Stimmberechtigten der betreffenden
Abtheilung beiwohnen, es dürfen aber unter denselben weder Verhandlungen, noch
Ansprachen stattfinden."“
# 36. Außer den in den vorstehenden §§ 33, 34, 35 abgeänderten und ergänzten
§§ 18, 20 und 50 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. De-