Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen solche Stimmzettel, 
welche die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person, oder einen 
Vorbehalt enthalten, sind ungültig. 
Ueber die Gültigkeit der einzelnen Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 
* 30. Bei der Wahl der Abgeordneten entscheidet die absolute Mehrheit der abge- 
gebenen gültigen Stimmen. 
Wird solche bei zweimaliger Abstimmung nicht erlangt, so entscheidet bei der dritten 
Abstimmung relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit 
das Loos. 
*31. Wird die Wahl abgelehnt, so hat der Wahlkommissar eine anderweite Wahl 
zu veranstalten. 
Ergiebt sich die Nichtwählbarkeit eines Gewählten, so ist vor Einleitung der Neuwahl 
die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
* 32. Die Wahlmänner erhalten die Reisekosten nach dem Orte, an welchem die 
Abgeordnetenwahl stattfindet, und Tagegelder in der Höhe von 5-N auf den Tag aus 
der Staatskasse vergütet. Das Nähere wird im Verordnungswege festgesetzt. 
33. Der erste Absatz von § 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 wird dahin 
abgeändert: 
„Das Stimmrecht steht allen nach §§ 1 und 2 dazu befähigten Personen zu, 
welche vom Tage des Abschlusses der Urwählerliste rückwärts seit mindestens sechs 
Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Orte haben und Grund= oder Ein- 
kommensteuer entrichten.“ 
34. Der 8§ 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 erhält folgende Fassung: 
„Zur Wählbarkeit als Abgeordneter ist außer den § 4 bemerkten Voraus- 
setzungen die Entrichtung von mindestens 
Dreißig Mark 
Grund= oder Einkommensteuer oder an beiden zusammen erforderlich. Hierbei 
kommt die für die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder zu 
entrichtende Steuer in Anrechnung.“ 
§ 35. Der § 50 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 wird dahin abgeändert: 
„Den Wahlmännerwahlen können alle Stimmberechtigten der betreffenden 
Abtheilung beiwohnen, es dürfen aber unter denselben weder Verhandlungen, noch 
Ansprachen stattfinden."“ 
# 36. Außer den in den vorstehenden §§ 33, 34, 35 abgeänderten und ergänzten 
§§ 18, 20 und 50 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. De-
	        
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