Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

— 52 — 
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern suspendirt worden sind, auf die Dauer 
der Suspension und die von öffentlichen Aemtern oder der Rechtsanwaltschaft 
Entsetzten auf die Dauer von 5 Jahren von Zeit der Entsetzung an, 
f) Personen, denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen Ehrenrechte oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter entzogen worden sind, auf die 
Dauer dieser Entziehung, 
g) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens, oder wegen eines Vergehens, wegen 
dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann oder muß, die Vor— 
untersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen 
diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs- oder Strafhaft be— 
finden oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeitsanstalt 
untergebracht sind, 
h) Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, und 
i) Personen, welche die Abentrichtung staatlicher Grund= oder Einkommensteuer länger 
als zwei Jahre ganz oder theilweise im Rückstande gelassen haben. 
6#l 3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden. 
Juristischen Personen steht solches nicht zu. 
& 4. Zur Wählbarkeit (als Abgeordneter) ist bei allen Wahlen die Stimmberechtig- 
ung nach §§ 1 und 2 und die Erfüllung des 30. Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz 
der Sächsischen Staatsangehörigkeit erforderlich. 
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen, welche in aktiven aus- 
ländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar. 
§ 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit werden von den Ver- 
waltungsbehörden entschieden. 
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer die Mitgliedschaft zu 
entziehen, so steht der Kammer die Entscheidung zu. 
§# 7. Die Annahme der Wahl (als Abgeordneter) hängt von dem freien Willen des 
Erwählten ab; wird von ihm binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die 
Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für angenommen. Wird 
aber Jemand, der bereits Kammermitglied ist oder eine Wahl angenommen hat, bei 
einer anderen Wahl gewählt, so ist bei Außenbleiben seiner Erklärung binnen der ob- 
gedachten Frist die neue Wahl für abgelehnt zu achten. Wenn Jemand bei mehreren Wahlen 
gewählt wird, ohne sich über Annahme einer derselben rechtzeitig zu erklären, so ist an- 
zunehmen, daß er diejenige Wahl angenommen habe, welche ihm zuerst bekannt gemacht 
worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.