— 52 —
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern suspendirt worden sind, auf die Dauer
der Suspension und die von öffentlichen Aemtern oder der Rechtsanwaltschaft
Entsetzten auf die Dauer von 5 Jahren von Zeit der Entsetzung an,
f) Personen, denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter entzogen worden sind, auf die
Dauer dieser Entziehung,
g) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens, oder wegen eines Vergehens, wegen
dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann oder muß, die Vor—
untersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen
diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs- oder Strafhaft be—
finden oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeitsanstalt
untergebracht sind,
h) Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, und
i) Personen, welche die Abentrichtung staatlicher Grund= oder Einkommensteuer länger
als zwei Jahre ganz oder theilweise im Rückstande gelassen haben.
6#l 3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden.
Juristischen Personen steht solches nicht zu.
& 4. Zur Wählbarkeit (als Abgeordneter) ist bei allen Wahlen die Stimmberechtig-
ung nach §§ 1 und 2 und die Erfüllung des 30. Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz
der Sächsischen Staatsangehörigkeit erforderlich.
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen, welche in aktiven aus-
ländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar.
§ 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit werden von den Ver-
waltungsbehörden entschieden.
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer die Mitgliedschaft zu
entziehen, so steht der Kammer die Entscheidung zu.
§# 7. Die Annahme der Wahl (als Abgeordneter) hängt von dem freien Willen des
Erwählten ab; wird von ihm binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die
Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für angenommen. Wird
aber Jemand, der bereits Kammermitglied ist oder eine Wahl angenommen hat, bei
einer anderen Wahl gewählt, so ist bei Außenbleiben seiner Erklärung binnen der ob-
gedachten Frist die neue Wahl für abgelehnt zu achten. Wenn Jemand bei mehreren Wahlen
gewählt wird, ohne sich über Annahme einer derselben rechtzeitig zu erklären, so ist an-
zunehmen, daß er diejenige Wahl angenommen habe, welche ihm zuerst bekannt gemacht
worden ist.