Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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&# . Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den Abgeordneten der zweiten 
Kammer außer der Zeit des Landtags stets, während des Landtags nur mit Genehmig- 
ung der Kammer gestattet. 
§ 9. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Landtages oder kurz vor 
Beginn desselben erledigt, so ist dann, wenn die Beendigung des Landtags früher als die 
Vollendung einer Neuwahl zu erwarten, von letzterer abzusehen. 
* 15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städtischen Abgeordneten theil zu 
nehmen haben, finden sich in der Beilage sub □O verzeichnet. 
&16. Es werden 
von der Stadt Dresden 5 
-Leipzig 5 
Chemnitz 2 
. Zuwvickau 1 
Abgeordnete ernannt. 
In den erstgenannten drei Städten sind vom Stadtrathe so viel Wahlkreise zu 
bilden, als Abgeordnete zu wählen sind. 
Die übrigen Städte werden durch das Ministerium des Innern mit Rücksicht auf 
ihre Lage und Verkehrsverhältnisse in 24, soweit möglich, gleiche Wahlkreise vertheilt. 
In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen. 
§ 17. In gleicher Weise werden aus sämmtlichen Grundstücken des platten Landes 
45 Wahlkreise gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter zu wählen ist. 
§ 18. Das Stimmrecht steht allen nach §§ 1 und 2 dazu befähigten Personen zu, 
welche vom Tage des Abschlusses der Urwählerliste rückwärts seit mindestens 6 Monaten 
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Orte haben und Grund= oder Einkommensteuer ent- 
richten. 
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben. 
§ 20. Zur Wählbarkeit als Abgeordneter ist außer den § 4 bemerkten Voraus- 
setzungen die Entrichtung von mindestens 
Dreißig Mark 
Grund= oder Einkommensteuer oder an beiden zusammen erforderlich. 
Hierbei kommt die für die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder 
zu entrichtende Steuer in Anrechnung. 
68 31 Die abgegebenen Stimmzettel sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses 
im Wahlkreise (§§ 37, 46) unter Absonderung der etwa für ungültig erklärten aufzu- 
bewahren, dann aber mit Ausnahme der letzteren zu vernichten.
	        
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