Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt; 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Friedrich Krönig; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Wirklichen Geheimenrath Ernst Theodor Göpel 
und 
Höchstihren Staatsrath Friedrich Arthur von Borries, 
welche unter Vorbehalt landesherrlicher Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Art. 1. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sächsische Regierung sind damit ein- 
verstanden, daß der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an der Altenburg-Zeitzer 
Eisenbahn nach Maßgabe des mit der Altenburg-Zeitzer Eisenbahngesellschaft ab- 
geschlossenen Kaufvertrags erwirbt und diese Bahn auch ferner betreibt. 
Art. 2. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sächsische Regierung verzichten auf 
das der Altenburg-Zeitzer Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht auf den 
Erwerb der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn, soweit diese innerhalb des Staatsgebietes einer 
jeden der genannten Hohen Regierungen gelegen ist, auf so lange, als dieselbe sich im 
Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung befindet sowie für den Fall 
der Abtretung an das Deutsche Reich. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, 
soweit sie auf Preußischem beziehungsweise Sachsen-Altenburgischem Gebiete liegen, an 
einen anderen Käufer als das Reich, ebenso wie die Uebertragung des Betriebes auf einen 
anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Preußischen beziehungsweise 
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung. 
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